Revision zugelassen: Anforderungen an 'starke Vermutung' bei Wehrdienstverweigerung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte focht die Nichtzulassung der Revision des OVG an; das BVerwG hebt die Entscheidung auf und lässt die Revision zu. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO). Streitpunkt ist, welche Voraussetzungen eine vom EuGH angenommene "starke Vermutung" für die Verknüpfung von Wehrdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund der Richtlinie 2011/95/EU erfüllt und wie sie widerlegt werden kann. Zudem ist zu klären, welche Rolle diese Vermutung bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO) spielt.
Ausgang: Entscheidung des OVG über Nichtzulassung der Revision aufgehoben; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung oder Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat.
Bei der Prüfung, ob die Verweigerung des Militärdienstes einen Verfolgungsgrund im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU begründet, kann eine vom EuGH beschriebene "starke Vermutung" zugunsten des Schutzgesuchs bestehen; die Voraussetzungen dieser Vermutung sind ausdrücklich darzulegen.
Die Anforderungen an die Annahme und die Widerlegung einer solchen "starken Vermutung" müssen so konkretisiert werden, dass nationale Gerichte die maßgeblichen tatsächlichen Umstände und Beweisanforderungen erkennen können.
Die Annahme einer "starken Vermutung" beeinflusst die richterliche Überzeugungsbildung nach §108 Abs.1 VwGO, ersetzt aber nicht die abschließende, umfassende Würdigung des Beweismaterials.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 17. Mai 2021, Az: OVG 3 B 32.17, Urteil
vorgehend VG Berlin, 21. Juli 2017, Az: 23 K 648.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Mai 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 [ECLI:EU:C:2020:945] - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.