Befristung der Sperrwirkung einer Ausweisung; Erfordernis der vorherigen Ausreise; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde des Beklagten gegen eine Ausweisungsentscheidung wurde vom BVerwG als zulässig und begründet angesehen. Das Gericht hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Entscheidungsgegenstand ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf das Erfordernis der vorherigen Ausreise verzichtet werden kann. Weitere Zulassungsgründe bedurften keiner Entscheidung.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten als begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Bei der Festsetzung einer Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG kann die Frage aufgeworfen werden, ob unter bestimmten, näher zu bestimmenden Voraussetzungen vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden darf.
Die Zulassung der Revision dient der Klärung verfahrens‑ und materialrechtlicher Grundsatzfragen des Ausländer‑ und Asylrechts und kann vorrangig behandelt werden, sodass weitere Zulassungsgründe entfallen können.
Wenn das Revisionsgericht zur weiteren Klärung zugelassen wird, ist eine nochmalige Prüfung von bereits vorgebrachten zusätzlichen Zulassungsgründen entbehrlich.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 5. Dezember 2012, Az: 11 S 739/12, Urteil
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei Asylberechtigten bei Festsetzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 1 AufenthG vom Erfordernis der vorherigen Ausreise abgesehen werden kann.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.