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BVerwG·1 B 36/24·11.12.2024

Kein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch Ausschluss der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Tatsachenrevision nach § 78 Abs. 8 AsylG

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision wegen einer unterbliebenen Tatsachenzulassung nach §78 Abs.8 AsylG. Streitgegenstand ist, ob die gesetzliche Ausschlussregel als Verfahrensmangel nach §132 Abs.2 Nr.3 VwGO und als Verstoß gegen Art.19 Abs.4 GG geltend gemacht werden kann. Das BVerwG weist die Beschwerde als unzulässig zurück und betont, dass §78 Abs.8 Satz2 AsylG eine solche Rüge ausschließt und Art.19 Abs.4 GG keinen Anspruch auf einen bestimmten Instanzenzug begründet.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; §78 Abs.8 Satz2 AsylG schließt Rüge als Verfahrensmangel aus, Art.19 Abs.4 GG nicht verletzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verstoß gegen §78 Abs.8 Satz1 AsylG kann entgegen dem klaren Wortlaut von §78 Abs.8 Satz2 AsylG nicht als Verfahrensmangel im Sinne des §132 Abs.2 Nr.3 VwGO gerügt werden.

2

Art. 19 Abs.4 GG begründet keinen Anspruch auf die Errichtung oder den Zugang zu einem bestimmten Instanzenzug und verpflichtet nicht dazu, eine gesetzliche Einschränkung der Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs als verfassungswidrig zu qualifizieren, sofern effektiver Rechtsschutz insgesamt gewahrt bleibt.

3

Die gesetzgeberische Begrenzung der Zulässigkeit von Nichtzulassungsbeschwerden zu Zwecken der Entlastung des Bundesverwaltungsgerichts und der Konzentration auf fallübergreifend bedeutsame Tatsachenfragen ist verfassungsrechtlich zulässig, sofern sie keinen unzumutbaren Zugangshindernischarakter hat.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nach §133 Abs.3 VwGO unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert darlegt; formelhafte oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 78 Abs 8 S 1 AsylVfG 1992§ 78 Abs 8 S 2 AsylVfG 1992§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO§ Art 19 Abs 4 S 1 GG§ 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 10. September 2024, Az: 11 A 1460/23.A, Urteil

vorgehend VG Köln, 4. August 2023, Az: 20 K 792/23.A, Gerichtsbescheid

Leitsatz

Ein Verstoß gegen § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG kann auch im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen der eindeutigen Regelung in § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 10. September 2024 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.) und eines Verfahrensmangels (2.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Soweit die Beschwerde ausführt,

"Es mag sich die Frage stellen, ob die Zulassung einer Tatsachenfrage i. S. d. § 78 Abs. 8 AsylG auch i[m] Beschwerdewege[] für den Antragsteller einklagbar sein muss",

lässt sich dem bereits die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend deutlich entnehmen. Insoweit fehlt es zudem an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Begründung, etwa im Hinblick auf eine vermeintliche Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3

2. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Soweit der Kläger sinngemäß geltend macht, die unterbliebene Zulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht verstoße - jedenfalls bei der gebotenen verfassungskonformen Rechtsanwendung - gegen § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG, kann darauf nach § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG eine Nichtzulassungsbeschwerde - auch im Hinblick auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - von vornherein nicht gestützt werden. Dieses Verständnis ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG und aus der gesetzgeberischen Zielsetzung, eine anderenfalls drohende zusätzliche Belastung des Bundesverwaltungsgerichts zu verhindern und diesem eine Konzentration auf Tatsachenfragen von fallübergreifender Bedeutung zu ermöglichen (BT-Drs. 20/4327 S. 43). Die verfassungsrechtliche Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG steht dem nicht entgegen.

4

Das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot effektiven Rechtsschutzes gewährleistet keinen Anspruch auf die Errichtung eines bestimmten Instanzenzuges. Zwar darf - hat der Gesetzgeber mehrere Instanzen geschaffen - der Zugang zu ihnen durch die gerichtliche Anwendung und Auslegung des einschlägigen Prozessrechts nicht in unzumutbarer und durch Sachgründe nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - BVerfGE 134, 106 Rn. 34 m. w. N.). Art. 19 Abs. 4 GG verlangt indes gerade nicht, dass den Verfahrensbeteiligten von Verfassungs wegen stets die Möglichkeit eröffnet sein müsste, eine - vermeintliche - Verletzung des genannten Verbots der unzumutbaren Erschwerung des Zugangs zu Rechtsmitteln mit einem Rechtsbehelf geltend machen zu können, zumal dies jedenfalls mit der Verfassungsbeschwerde gerügt werden kann. Aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich daher nicht herleiten, dass ein Verstoß gegen § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG entgegen der eindeutigen Regelung in § 78 Abs. 8 Satz 2 AsylG als Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gerügt werden könnte.

5

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert folgt aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.