Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, das von einem anderen Senat vertretene Rechtsbild zur Auslegung des §31 Abs.3 Satz1 AsylG zu verneinen. Das BVerwG hielt die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision wegen nachträglicher Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zu. Kernthema ist, dass die Feststellung nach §31 AsylG bei unzulässigen Asylanträgen den Zielstaat der Überstellung und nicht den Herkunftsstaat betrifft.
Ausgang: Beschwerde stattgegeben; Revision wegen nachträglicher Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zuzulassen, wenn eine nachträgliche Divergenz zu einer senatsprägenden Entscheidung vorliegt.
Bei unzulässigen Asylanträgen (§29 Abs.1 Nr.1–4 AsylG) bezieht sich die Feststellung nach §31 Abs.3 Satz1 AsylG, ob die Voraussetzungen der nationalen Abschiebungsverbote (§60 Abs.5 oder Abs.7 AufenthG) vorliegen, auf den Zielstaat der Überstellung/Abschiebung und nicht auf den Herkunftsstaat.
Eine Abschiebungsanordnung oder -androhung nach §§34a, 35 AsylG ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid keine ausdrückliche Feststellung nach §31 Abs.3 Satz1 AsylG zu nationalen Abschiebungsverboten enthält.
Die Rüge einer nachträglichen Divergenz muss in den Anforderungen des §133 Abs.3 Satz3 VwGO substantiiert dargelegt werden, damit die Revision wegen Divergenz zugelassen werden kann.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 13. Dezember 2016, Az: 2 A 260/16, Urteil
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Juni 2016, Az: 3 K 550/16, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.
Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.