Themis
Anmelden
BVerwG·1 B 3/10·18.03.2010

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Ausweisung, Art.8 EMRK und Suchtproblematik

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung unter Berufung auf Art. 8 EMRK wegen drohender Ausweisung trotz langjähriger sozialer Integration und einer Suchtproblematik, die im Strafvollzug nicht therapiert wurde. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück. Es stellte fest, die Frage sei nicht losgelöst von den tatrichterlichen Umständen verallgemeinerungsfähig. Zur Verhältnismäßigkeit sei eine einzelfallbezogene Abwägung nach den vom EGMR entwickelten Kriterien erforderlich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung und verallgemeinerungsfähiger Fragestellung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage verallgemeinerungsfähig und losgelöst von den tatrichterlichen Umständen beantwortbar ist.

2

Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Lichte von Art. 8 EMRK ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der vom EGMR entwickelten Kriterien erforderlich.

3

Die Tatsache, dass eine Suchtproblematik infolge unterlassener Therapie im Strafvollzug nicht angegangen wurde, begründet für sich genommen keine grundsätzliche Rechtsfrage zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung; hierfür sind konkrete Feststellungen und Umstände des Einzelfalls erforderlich.

4

Die Nichtzulassung der Revision kann zurückgewiesen werden, wenn die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, dass eine darüber hinausgehende Klärungsbedürftigkeit besteht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 8 EMRK§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 VwGO§ 52 Abs. 2 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 4. November 2009, Az: 11 S 654/09, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. November 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde hält mit Blick auf Art. 8 EMRK für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"ob eine Ausweisung und Trennung von der Familie und dem Land, in das man sich über 10 Jahre sozial integriert hat, verhältnismäßig ist, wenn die angelastete Suchtproblematik aufgrund der Verweigerung einer Therapie im Strafvollzug nicht angegangen werden konnte und damit zugleich die Motivation zur Bearbeitung des Aggressionspotenzials aufgegeben wurde."

3

Insoweit fehlt es indes an jeglicher Darlegung, inwiefern es sich hierbei um eine Frage handelt, die sich losgelöst von den sonstigen tatsächlichen Gegebenheiten des Falles in verallgemeinerungsfähiger, grundsätzlicher Weise beantworten lässt. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geklärt, dass es bei der Frage der Verhältnismäßigkeit einer einzelfallbezogenen Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der vom Gerichtshof hierzu entwickelten Kriterien bedarf (vgl. Senatsurteil vom 22. Oktober 2009 - BVerwG 1 C 26.08 - juris Rn. 28 m.w.N.; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen). Ein darüber hinausgehender Klärungsbedarf wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

4

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.