Unzulässige Anhörungsrüge ohne postulationsfähigen Prozessvertreter
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, die sie selbst und nicht durch einen postulationsfähigen Vertreter einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht verwirft die Rüge als unzulässig, weil die Vorschriften des § 152a VwGO Postulationsfähigkeit voraussetzen und die Klägerin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs substantiiert darlegte. Eine isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen fehlender Postulationsfähigkeit und fehlender substantiierten Gehörsverletzung; Klägerin trägt Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur zulässig, wenn sie von einem postulationsfähigen Prozessvertreter erhoben wird; die Partei kann diese Rüge nicht selbst erheben, sofern die einschlägigen Postulationsvoraussetzungen nicht vorliegen.
Die Postulationsfähigkeit lässt sich nicht aus der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung ableiten, weil Kostenentscheidungen nach § 158 Abs. 1 VwGO nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden können.
Die Anhörungsrüge setzt darlegungs- und substantiierten Vortrag voraus, aus dem sich eine für die Entscheidung erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung im Rügeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; Gerichtskosten werden insoweit in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.
Vorinstanzen
vorgehend Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, 16. Juli 2024, Az: 5 So 53/24
vorgehend VG Hamburg, 12. März 2024, Az: 9 K 1746/24
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. August 2024 - BVerwG 1 B 22.24 - wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die am 18. September 2024 bei dem Bundesverwaltungsgericht eingegangene Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihr nach eigenen Angaben am 4. oder 5. September 2024 zugegangenen Beschluss des Senats vom 20. August 2024 - BVerwG 1 B 22.24 - wahrt die Frist des § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO, so dass es weder einer Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin vom 4. Oktober 2024 bedarf noch die damit beantragte Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Wiedereinsetzungsverfahren in Betracht kommt. Sollte der Antrag als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Anhörungsrüge verstanden werden, würde dieser aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bieten (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie ist nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 i. V. m. § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer in der Vorschrift näher bezeichneten Hochschule, sondern durch die Klägerin selbst erhoben worden, die diese Voraussetzung - auch durch eine neunjährige Berufserfahrung als Rechtsanwaltsfachangestellte - nicht erfüllt. Soweit sie ihre Postulationsfähigkeit aus einer isolierten Anfechtung einer nicht genau bezeichneten, mit einem Prozesskostenhilfeverfahren vergleichbaren Kostenentscheidung ableiten will, steht dem bereits entgegen, dass die Kostenentscheidung gemäß § 158 Abs. 1 VwGO nur mit der Hauptsacheentscheidung angefochten werden kann.
Die Anhörungsrüge ist auch deshalb unzulässig, weil sie die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht erfüllt. Dem Vorbringen der Klägerin lässt sich in Bezug auf die Begründung des Beschlusses des Senats vom 20. August 2024, wonach die mit der Beschwerde angefochtene Verwerfung der Beschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrages durch das Verwaltungsgericht unter den Beschwerdeausschluss des § 152 Abs. 1 VwGO fällt, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht entnehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rügeverfahren wird in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.