Revisionszulassung; Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des VG Köln. Das BVerwG hebt die Entscheidung über die Nichtzulassung insoweit auf und lässt die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Begründend stellt das Gericht fest, dass eine hinreichend bezeichnete Divergenz zu einer früheren BVerwG-Entscheidung vorliegt. Der Streitwert für das Beschwerde- und Revisionsverfahren wird festgesetzt.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision teilweise stattgegeben; Revision insoweit zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn eine hinreichend bezeichnete Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht.
Eine Divergenz im Sinn des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist hinreichend bezeichnet, wenn erkennbar gemacht wird, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von einer früheren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als begründet erachtet, ist die Entscheidung der Vorinstanz insoweit aufzuheben und die Revision zuzulassen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften des GKG (§ 47, § 52, § 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. Juni 2024, Az: 11 A 1221/23, Urteil
vorgehend VG Köln, 30. Mai 2023, Az: 7 K 6633/21, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. Juni 2024 aufgehoben, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist.
Die Revision wird zugelassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - in dem vom Kläger bei sachdienlicher Auslegung seines Antrags begehrten Umfang - zuzulassen, soweit das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 hinsichtlich des Klägers geändert und die Klage abgewiesen worden ist. Eine Divergenz von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1994 - 9 C 20.93 - (BVerwGE 95, 311) ist im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet und liegt vor.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.