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BVerwG·1 B 28/21, 1 B 28/21 (1 C 23/21)·22.07.2021

Zulassung der Revision wegen Klärung der "starken Vermutung" bei Wehrdienstverweigerung

Öffentliches RechtAsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte richtet Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an eine "starke Vermutung" bestehen, die die Verweigerung des Militärdienstes mit einem in Art.10 der Richtlinie 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund verknüpft, sowie deren Widerlegbarkeit und Gewicht bei der richterlichen Überzeugungsbildung. Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten erfolgreich; OVG-Entscheidung aufgehoben und Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung in Bezug auf die Auslegung unionsrechtlicher Vorschriften hat.

2

Eine "starke Vermutung" im Sinne des EuGH (C‑238/19) setzt konkrete, verallgemeinerbare Kriterien voraus, die eine Verbindung zwischen Wehrdienstverweigerung und einem in Art. 10 RL 2011/95/EU genannten Verfolgungsgrund begründen.

3

Eine einmal unterstellte "starke Vermutung" ist der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zugänglich, wobei zugleich die Möglichkeit der Widerlegung durch das Gegenteil zu prüfen ist.

4

Bei der Bewertung der "starken Vermutung" sind sowohl die Umstände des Einzelfalls als auch die unionsrechtlichen Vorgaben zur Feststellung eines Verfolgungsgrundes zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG§ Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2021, Az: OVG 3 B 108.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 3. August 2017, Az: 19 K 226.17 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat jedenfalls Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.