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BVerwG·1 B 28/20, 1 B 28/20 (1 C 35/20)·06.07.2020

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (Familienasyl/minderjähriger Flüchtling); Revisionszulassung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das BVerwG hebt die Nichtzulassungsentscheidung des OVG NRW auf und lässt die Revision zu. Streitgegenstand ist die grundsätzliche Frage, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit eines Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG abzustellen ist. Die Zulassung erfolgt wegen grundsätzlicher Bedeutung; die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.

Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Fortbildung des Verwaltungsrechts hat.

2

Fragen zur Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung der Minderjährigkeit eines Schutzberechtigten nach § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG können grundsätzliche Bedeutung tragen und damit die Zulassung der Revision rechtfertigen.

3

Das Bundesverwaltungsgericht kann eine Nichtzulassungsentscheidung der Vorinstanz aufheben und die Revision zulassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des § 132 VwGO vorliegen.

4

Die Zulassung der Revision dient der Klärung divergierender oder unklarer Auslegungen praxisrelevanter asyl- und ausländerrechtlicher Normen.

Relevante Normen
§ 26 AsylVfG 1992§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. März 2020, Az: 14 A 2778/17.A, Urteil

vorgehend VG Düsseldorf, 25. August 2017, Az: 13 K 12228/16.A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 13. März 2020 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Das Revisionsverfahren kann der Klärung der Frage dienen, auf welchen Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit des Schutzberechtigten im Sinne des § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AsylG abzustellen ist (vgl. Vorlagebeschluss des Senats vom 15. August 2019 - 1 C 32.18 - EzAR-MF 67 Nr. 11).