Zulassung der Revision zu Anforderungen an die "starke Vermutung" bei Militärdienstverweigerung
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hebt die Entscheidung des OVG zur Nichtzulassung der Revision auf und lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" bestehen, die eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes und einem Verfolgungsgrund nach der Aufnahmerichtlinie herstellt, sowie deren Widerlegung und Beachtung bei der richterlichen Überzeugungsbildung. Die Revision soll diese Rechtsfragen klären.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben; Revision wird zugelassen, Entscheidung des OVG aufgehoben
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme einer "starken Vermutung", dass die Verweigerung des Militärdienstes einen der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU erfassten Verfolgungsgründe begründet, setzt konkrete, qualifizierbare Voraussetzungen voraus, deren Festlegung der gerichtlichen Prüfung bedarf.
Eine einmal begründete "starke Vermutung" kann der Beweisführung des Asylbewerbers erhebliche Bedeutung zukommen, ist jedoch offen für eine durch Tatsachen belegte Widerlegung durch die Gegenpartei.
Bei der Gewährleistung der rechtsstaatlichen Überprüfung ist die Beurteilung der Tragweite einer solchen Vermutung im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) vorzunehmen; das bedeutet, dass Gerichte die Vermutung in ihre Gesamtabwägung einbeziehen und ihre Schlussfolgerungen substantiiert darlegen müssen.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zu bejahen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung für die Auslegung und Anwendung unionsrechtlicher Asylstandards hat und damit der Klärung durch das Revisionsgericht bedarf.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2021, Az: OVG 3 B 68.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 15. November 2017, Az: 19 K 166.17 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision in seinem Urteil vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat jedenfalls Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - Rn. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.