Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte wendet sich gegen ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts; das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen nachträglicher Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu. Der Senat verwies auf eine Entscheidung, wonach bei unzulässigen Asylanträgen die Feststellung nach § 31 Abs. 3 AsylG den Zielstaat der Überstellung betrifft. Das bloße Fehlen dieser Feststellung macht eine Abschiebungsandrohung nicht automatisch rechtswidrig.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten stattgegeben; Revision wegen nachträglicher Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn eine nachträgliche Divergenz dadurch begründet wird, dass eine spätere Entscheidung des Senats von einer Vorinstanz abweichende Rechtssätze aufstellt.
Bei unzulässigen Asylanträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1–4 AsylG bezieht sich die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorzunehmende Feststellung, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, auf den Zielstaat der Überstellung/Abschiebung und nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers.
Die bloße Unterlassung der in § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehenen Feststellung in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, führt nicht schon deshalb zur Rechtswidrigkeit einer darin enthaltenen Abschiebungsanordnung oder Abschiebungsandrohung.
Erfolgt die Zulassung der Revision wegen eines begründeten Zulassungsgrundes, können für die Zulassung erhobene weitere Rügen entfallen und bedürfen keiner gesonderten Entscheidung.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 10. Januar 2017, Az: 2 A 317/16, Urteil
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 1. September 2016, Az: 3 K 1206/16, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.
Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.