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BVerwG·1 B 26/21, 1 B 26/21 (1 C 21/21)·20.07.2021

Zulassung der Revision; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtEuroparechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG in einem Asylverfahren. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ nach EuGH C‑238/19 bestehen, die Wehrdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund (Art.10 RL 2011/95) verknüpft, sowie deren Widerlegung. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu. Zur Begründung verwies es auf die grundsätzliche Bedeutung der Klärung und die Bedeutung der Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§108 VwGO).

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und damit der Senat zur Klärung einer für künftige Fälle bedeutsamen Rechtsfrage Gelegenheit erhalten soll.

2

Bei der Prüfung subsidiären Schutzes nach Richtlinie 2011/95/EU kann eine "starke Vermutung" dafür sprechen, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter die in Art.9 Abs.2 Buchst. e genannten Voraussetzungen fällt und mit einem in Art.10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgrund verknüpft ist.

3

An die Annahme und an die Widerlegung einer solchen "starken Vermutung" sind klare, darlegbare Anforderungen zu stellen; die Widerlegung muss auf konkreten, tragfähigen Anhaltspunkten beruhen.

4

Eine einmal angenommene "starke Vermutung" ist bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO) relevant und beeinflusst die Würdigung des Sachverhalts sowie die Entscheidung über subsidiären Schutz.

Relevante Normen
§ 3 Abs 3 AsylVfG 1992§ 3a Abs 2 Nr 5 AsylVfG 1992§ 3b AsylVfG 1992§ Art 10 EURL 95/2011§ Art 9 Abs 2 Buchst e EURL 95/2011§ 108 Abs 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2021, Az: OVG 3 B 109.18, Urteil

vorgehend VG Berlin, 10. August 2017, Az: 23 K 1491.16 A

Tenor

Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - RN. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.