Zulassung der Revision; Überzeugungsbildung Wehrdienstentziehung Syrien
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OVG in einem Asylverfahren. Streitgegenstand ist, welche Anforderungen an die Annahme einer „starken Vermutung“ nach EuGH C‑238/19 bestehen, die Wehrdienstverweigerung mit einem Verfolgungsgrund (Art.10 RL 2011/95) verknüpft, sowie deren Widerlegung. Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision zu. Zur Begründung verwies es auf die grundsätzliche Bedeutung der Klärung und die Bedeutung der Vermutung für die richterliche Überzeugungsbildung (§108 VwGO).
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassungsentscheidung aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und damit der Senat zur Klärung einer für künftige Fälle bedeutsamen Rechtsfrage Gelegenheit erhalten soll.
Bei der Prüfung subsidiären Schutzes nach Richtlinie 2011/95/EU kann eine "starke Vermutung" dafür sprechen, dass die Verweigerung des Militärdienstes unter die in Art.9 Abs.2 Buchst. e genannten Voraussetzungen fällt und mit einem in Art.10 der Richtlinie genannten Verfolgungsgrund verknüpft ist.
An die Annahme und an die Widerlegung einer solchen "starken Vermutung" sind klare, darlegbare Anforderungen zu stellen; die Widerlegung muss auf konkreten, tragfähigen Anhaltspunkten beruhen.
Eine einmal angenommene "starke Vermutung" ist bei der richterlichen Überzeugungsbildung (§108 Abs.1 VwGO) relevant und beeinflusst die Würdigung des Sachverhalts sowie die Entscheidung über subsidiären Schutz.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 29. Januar 2021, Az: OVG 3 B 109.18, Urteil
vorgehend VG Berlin, 10. August 2017, Az: 23 K 1491.16 A
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 29. Januar 2021 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insgesamt Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welche Anforderungen an die Annahme einer "starken Vermutung" (EuGH, Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - RN. 57) für eine Verknüpfung zwischen der Verweigerung des Militärdienstes unter den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG) genannten Voraussetzungen mit einem der in Art. 10 der Richtlinie 2011/95/EU (§ 3a Abs. 3 i.V.m. § 3b AsylG) genannten Verfolgungsgründe - sowie deren Widerlegung - zu stellen sind und welche Bedeutung einer solchen "starken Vermutung" im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) zukommt.