Revisionszulassung; gerichtlicher Prüfungsumfang beim Abschiebungsverbotswiderruf
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragt Revision gegen Entscheidungen im Verfahren zum Widerruf eines Abschiebungsverbots; zugleich wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht hält die Beschwerde für zulässig und begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um den gerichtlichen Prüfungsumfang beim Widerruf von Abschiebungsverboten zu klären. Weitere Zulassungsgründe bedürfen keiner Prüfung.
Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen und Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung des Prüfungsumfangs beim Widerruf von Abschiebungsverboten zugelassen; PKH bewilligt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 166 VwGO sowie §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt sind.
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen geeignet ist.
Liegt ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO vor, können andere Zulassungsgründe entbehrlich werden und müssen nicht gesondert geprüft werden.
Fragen zum gerichtlichen Prüfungsumfang beim Widerruf von Abschiebungsverboten können grundsätzliche Bedeutung haben und die Zulassung der Revision rechtfertigen.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. August 2014, Az: 13 A 1828/09.A, Urteil
vorgehend VG Minden, 22. Juni 2009, Az: 9 K 1329/08.A
Gründe
Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von Abschiebungsverboten geben.
Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.