Themis
Anmelden
BVerwG·1 B 26/14, 1 B 26/14, 1 PKH 20/14 (1 C 2/15)·08.01.2015

Revisionszulassung; gerichtlicher Prüfungsumfang beim Abschiebungsverbotswiderruf

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt Revision gegen Entscheidungen im Verfahren zum Widerruf eines Abschiebungsverbots; zugleich wurde Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht hält die Beschwerde für zulässig und begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, um den gerichtlichen Prüfungsumfang beim Widerruf von Abschiebungsverboten zu klären. Weitere Zulassungsgründe bedürfen keiner Prüfung.

Ausgang: Beschwerde als begründet angesehen und Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zur Klärung des Prüfungsumfangs beim Widerruf von Abschiebungsverboten zugelassen; PKH bewilligt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 166 VwGO sowie §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfüllt sind.

2

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung wesentlicher Rechtsfragen geeignet ist.

3

Liegt ein Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 VwGO vor, können andere Zulassungsgründe entbehrlich werden und müssen nicht gesondert geprüft werden.

4

Fragen zum gerichtlichen Prüfungsumfang beim Widerruf von Abschiebungsverboten können grundsätzliche Bedeutung haben und die Zulassung der Revision rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 166 VwGO§ 114 ff.§ 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 26. August 2014, Az: 13 A 1828/09.A, Urteil

vorgehend VG Minden, 22. Juni 2009, Az: 9 K 1329/08.A

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff., § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

2

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung des gerichtlichen Prüfungsumfanges bei dem Widerruf von Abschiebungsverboten geben.

3

Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an.