Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügt ein OVG-Urteil, das eine Abschiebungsandrohung in einem Bescheid über einen unzulässigen Asylantrag als rechtswidrig ansieht, weil die Behörde keine Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen habe. Das BVerwG entscheidet, dass die nach § 31 Abs. 3 AsylG vorzunehmende Feststellung sich auf den Zielstaat der Überstellung/Abschiebung bezieht und das Unterlassen dieser Feststellung nicht ohne Weiteres die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung begründet. Wegen nachträglicher Divergenz wird die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Weitergehende Rügen der Beklagten bedürfen keiner Entscheidung.
Ausgang: Beschwerde der Beklagten als begründet; Revision wegen nachträglicher Divergenz zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, wenn ein vorinstanzlicher Rechtssatz von späteren Entscheidungen des Senats abweicht (nachträgliche Divergenz).
Bei unzulässigen Asylanträgen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1–4 AsylG bezieht sich die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung über das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) auf den Zielstaat der Überstellung/Abschiebung, nicht auf den Herkunftsstaat.
Eine Abschiebungsanordnung oder -androhung nach § 34a oder § 35 AsylG ist nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der ablehnende Asylbescheid keine ausdrückliche Feststellung nach § 31 Abs. 3 AsylG zu nationalen Abschiebungsverboten enthält.
Ist die Revision in dem Umfang, in dem die Berufung zurückgewiesen wurde, wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen, erübrigt sich die Entscheidung über weitere, damit zusammenhängende Rügen der Beschwerde.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 13. Dezember 2016, Az: 2 A 277/16, Urteil
vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Juni 2016, Az: 3 K 558/16, Urteil
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.
Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.
Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.