Revisionszulassung; Voraussetzung für das Feststehen der Abschiebungsdurchführbarkeit
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zugelassen, um zu klären, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des §34a Abs.1 Satz1 AsylG 'feststeht', dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann. Streitgegenstand ist die Auslegung des Begriffs 'feststeht' und die daraus folgenden Rechtsfolgen, wenn ausreichende Gewissheit über die Durchführbarkeit fehlt. Die Entscheidung verweist auf Klärungsbedarf hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Zulassung angenommen, Klärung der Voraussetzungen des 'Feststehens' der Abschiebungsdurchführbarkeit angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Angelegenheit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, die der weiteren Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.
Der Tatbestand, dass 'feststeht, dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann' (§34a Abs.1 Satz1 AsylG), erfordert eine hinreichende und auf konkreten tatsächlichen Feststellungen gestützte Gewissheit über die Durchführbarkeit der Abschiebung.
Bei der Prüfung des 'Feststehens' sind die für die tatsächliche Durchführbarkeit relevanten Umstände konkret zu ermitteln und zu würdigen; unaufklärbare Zweifel können die Annahme des Feststehens ausschließen.
Fehlen die Voraussetzungen des Feststehens, hat dies Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der aufenthalts- und asylrechtlichen Entscheidung und kann revisionsrechtlich erheblich sein.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 21. Dezember 2016, Az: A 11 S 342/16, Urteil
vorgehend VG Karlsruhe, 18. Dezember 2015, Az: A 2 K 176/14
Gründe
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, weil sie dem Senat Gelegenheit zur weiteren Klärung der Fragen geben kann, unter welchen Voraussetzungen im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG "feststeht", dass eine Abschiebung durchgeführt werden kann, und welche Rechtsfolgen sich ergeben, wenn dies nicht der Fall ist