Zeitrahmen für Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten; Bedeutung von Rückkehrhilfen; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das VGH-Urteil. Das BVerwG hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Der Senat will im Revisionsverfahren klären, welcher zeitliche Bezugsrahmen bei Abschiebungsverboten zu beachten ist und welche Rolle Rückkehrhilfen spielen. Die Kostenentscheidung folgt der Hauptsache.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als begründet; Revision wird zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu gewähren, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung für die Rechtsprechung hat.
Die Frage, welcher Zeitrahmen bei der Prüfung des Bestehens eines Abschiebungsverbots maßgeblich ist, kann revisionsrechtlich zur Klärung anstehen.
Die mögliche Gewährung von Rückkehrhilfen kann für die Prüfung von Abschiebungsverboten rechtlich erheblich sein und ist bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung in einem Beschwerdeverfahren kann der Kostenentscheidung in der Hauptsache folgen.
Vorinstanzen
vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 17. Dezember 2020, Az: A 11 S 2042/20, Urteil
vorgehend VG Sigmaringen, 14. November 2019, Az: A 5 K 7605/17
Tenor
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 17. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, welcher Zeitrahmen für die Beurteilung des Bestehens von Abschiebungsverboten in den Blick zu nehmen ist und welche Bedeutung etwaigen Rückkehrhilfen beizumessen ist.