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BVerwG·1 B 22/09·19.01.2010

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision im Asylverfahren abgewiesen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach einem Urteil des Bayerischen VGH und rügte u. a. die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob falsche Angaben im Asylverfahren Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten darstellen, sowie einen Verfahrensmangel (Hinweispflicht). Das BVerwG hielt die Rüge für unbegründet: Es fehlt an einer darlegbaren, über den Einzelfall hinausreichenden Rechtsfrage; die Beschwerde greift im Wesentlichen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung an. Zudem zeigt der Kläger nicht, dass in der Verhandlung neue, entscheidungserhebliche Angaben über das Aktenbild hinaus hervorgebracht wurden; teils betrafen die Verstöße Verjährtes bzw. Ordnungswidrigkeiten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, Kosten trägt der Kläger.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine über den Einzelfall hinausgehende, klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage substantiiert dargetan wird; reine Angriffe auf Sachverhalts- und Beweiswürdigung genügen nicht.

2

Ein Verfahrensmangel als Zulassungsgrund erfordert, dass der Beschwerdeführer konkret darlegt, das Gericht habe in der Verhandlung entscheidungserhebliche Angaben erzeugt oder übergangen, die über das zuvor Aktenbekannte hinausgehen.

3

Bei der Prüfung von Verstößen im Ausländer- und Asylrecht ist zwischen möglichen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (insbesondere hinsichtlich Verfolgbarkeit und Verjährung) zu unterscheiden, da dies die Relevanz eines Hinweises oder einer Strafverfolgungsgefahr beeinflusst.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist für das Beschwerdeverfahren nach §§ 47, 52 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 und 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 14. Juli 2009, Az: 10 B 09.476, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Juli 2009 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, „ob die möglicherweise falschen Angaben des Klägers im Asylverfahren“ eine Straftat bzw. eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Sie macht damit - von allem anderen abgesehen - nicht ersichtlich, wie es bei einer Grundsatzrüge erforderlich ist, dass sich in einem Revisionsverfahren in dem von der Beschwerde angesprochenen Zusammenhang eine grundsätzlich klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts stellen würde, die über den Einzelfall des Klägers hinaus von allgemeiner Bedeutung ist. In Wahrheit rügt die Beschwerde die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in Bezug auf die vom Kläger begangenen Rechtsverstöße. Dies kann jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen.

3

Auch der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel führt nicht zur Zulassung der Revision. Die Beschwerde bringt vor, das Berufungsgericht hätte den Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hinweisen müssen, dass er keine Fragen beantworten müsse, die ihn der Gefahr der Strafverfolgung aussetzten. Die Beschwerde bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die bei der informatorischen Anhörung des Klägers gestellte Frage, ob der Kläger eine Erlaubnis der beklagten Ausländerbehörde gehabt habe, „seinen“ Landkreis zu verlassen, sowie auf Fragen in Bezug auf Gültigkeit und Vorlage seines Nationalpasses. Unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Weise unter den hier gegebenen Umständen eine verfahrensrechtliche Hinweis- bzw. Fürsorgepflicht des Berufungsgerichts bestanden hat, legt die Beschwerde nicht dar, dass die fraglichen Angaben des Klägers in der Berufungsverhandlung über das hinaus gegangen sind, was zuvor bereits den Akten zu entnehmen war (vgl. etwa Schriftsatz des Klägers vom 23. April 2009 an das Berufungsgericht zu den Passfragen sowie die Ausländerakte zur Frage der Verlassenserlaubnis). Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hat sich das Berufungsgericht nicht für Straftaten des Klägers interessiert, sondern für Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Sinne des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die zum Teil Ordnungswidrigkeiten dargestellt haben. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass diese Ordnungswidrigkeiten Jahre zurücklagen und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung nicht mehr geahndet werden konnten. Insofern hätte die Beschwerde auch von daher näher erläutern müssen, woraus sich eine Hinweispflicht des Gerichts ergeben haben soll.

4

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 sowie aus § 52 Abs. 2 GKG.