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BVerwG·1 B 2/16, 1 B 2/16, 1 PKH 2/16·14.04.2016

Anforderungen an den Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtStaatsangehörigkeitsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte einen Aufnahmebescheid nach dem BVFG; die Prozesskostenhilfe wurde wegen Unterlassung einer aktuellen Vermögensangabe abgelehnt. Das BVerwG hielt die Berufungsentscheidung, die dem Kläger mangelndes Rechtsschutzinteresse zuschrieb, für verfahrensfehlerhaft. Insbesondere genügt das Unterlassen einer Sprachprüfung nicht automatisch, wenn andere Erfüllungswege offenstehen; der Senat hob auf und verwies zurück.

Ausgang: BVerwG hebt Berufungsentscheidung wegen Verfahrensmangel auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt die frist- und formgerechte Vorlage erforderlicher Erklärungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen voraus; unterbleibt diese trotz Aufforderung, ist der Antrag nach §§ 114 ff. ZPO i.V.m. § 166 VwGO abzulehnen.

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Eine antragsgebundene gerichtliche Entscheidung setzt ein bestehendes Rechtsschutzinteresse voraus; dieses kann im Verlauf des Verfahrens entfallen, setzt aber konkrete Anhaltspunkte für das fehlende Interesse sowie eine entsprechende Betreibensaufforderung und Belehrung voraus (§ 92 Abs. 2 VwGO).

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Ein als Prozessurteil erkennbares Vorgehen des Gerichts kann einen Verfahrensmangel darstellen, wenn es prozessuale Vorschriften falsch anwendet oder deren Begriffsinhalte verkennt; bei der Prüfung des Vorliegens eines Verfahrensmangels ist jedoch von der materiellrechtlichen Auffassung des iudex a quo auszugehen.

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Das Nichterbringen eines spezifischen Nachweises für die Erfüllung materieller Tatbestandsvoraussetzungen begründet nicht ohne Weiteres die Annahme mangelnden Interesses des Klägers, wenn alternative Erfüllungsmöglichkeiten bestehen und das Verhalten des Beteiligten keinen sicheren Schluss auf Desinteresse zulässt.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 3 VwGO§ 133 Abs 6 VwGO§ 92 VwGO§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 21. Oktober 2015, Az: 11 A 1156/13, Beschluss

vorgehend VG Köln, 17. April 2013, Az: 10 K 157/13

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO). Der gerichtlichen Aufforderung, eine aktuelle Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 ZPO vorzulegen, ist der Kläger trotz mehrfacher Erinnerung nicht nachgekommen. Deshalb war der Antrag gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen.

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Die Beschwerde hat Erfolg, da der angefochtene Beschluss auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht keine Sachentscheidung getroffen, sondern ihm das Rechtsschutzbedürfnis für seine auf Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 BVFG gerichtete Verpflichtungsklage abgesprochen hat.

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1. Entscheidet ein Gericht durch Prozessurteil anstatt durch Sachurteil, kann darin ein Verfahrensfehler liegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 1968 - 8 B 110.67 - BVerwGE 30, 111 <113>). Das ist der Fall, wenn eine solche Entscheidung auf einer fehlerhaften Anwendung der prozessualen Vorschriften beruht, z.B. einer Verkennung ihrer Begriffsinhalte und der zugrunde zu legenden Maßstäbe (vgl. zu § 42 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1 = NVwZ-RR 1996, 369). Kein Verfahrensmangel liegt jedoch vor, wenn bei der Anwendung des Prozessrechts Vorfragen zur materiellen Rechtslage fehlerhaft bestimmt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2009 - 7 B 25.09 - NVwZ 2010, 256 <258>). Denn bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist von der materiellrechtlichen Rechtsauffassung des iudex a quo auszugehen, selbst wenn diese verfehlt sein sollte (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>).

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Jede antragsgebundene gerichtliche Entscheidung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1982 - 1 BvL 34, 55/80 - BVerfGE 61, 126 <135>), d.h. die Verfolgung eines rechtsschutzwürdigen Interesses (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl. 1999, 166). Das erforderliche Rechtsschutzinteresse kann im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens entfallen. Vom Wegfall eines ursprünglich gegebenen Rechtsschutzbedürfnisses kann ein Gericht im Einzelfall auch dann ausgehen, wenn das Verhalten eines rechtsschutzsuchenden Verfahrensbeteiligten Anlass zu der Annahme bietet, dass ihm an einer Sachentscheidung des Gerichts nicht mehr gelegen ist. Einen gesetzlichen Niederschlag hat dieser Rechtsgedanke in § 92 Abs. 2 VwGO gefunden. Danach gilt eine Klage - mit der Folge der Einstellung des Verfahrens durch Beschluss (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO) - als zurückgenommen, wenn ein Kläger das Verfahren trotz einer Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Eine solche Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens ohne Entscheidung über das Rechtsschutzbegehren in der Sache setzt voraus, dass nach dem prozessualen Verhalten des Beteiligten hinreichender Anlass besteht, von einem Wegfall des Rechtsschutzinteresses auszugehen, dass das Gericht ihn daraufhin zum Betreiben des Verfahrens auffordert und dass der Beteiligte mit dieser Aufforderung auf die Folgen des (weiteren) Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen wird. Zwar hat das Berufungsgericht diesen Weg mit der Betreibensaufforderung vom 1. Juli 2015 eingeschlagen, das Vorliegen einer fiktiven Klagerücknahme angesichts der Stellungnahme des Klägers vom 2. Juli 2015 aber dann verneint.

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Ob neben dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, der die an das Verhalten eines Rechtsschutzsuchenden anknüpfende Vermutung eines Wegfalls des Rechtsschutzinteresses zugrunde liegt (Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 92 Rn. 13), noch Raum verbleibt, außerhalb der dort bestimmten Voraussetzungen und außerhalb des dort geregelten Verfahrens ein Rechtsschutzbegehren als unzulässig abzulehnen, weil nach dem Verhalten des Beteiligten davon auszugehen ist, dass er kein Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichts hat (verneinend Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Vorb. § 40 Rn. 54), kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre es erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den sicheren Schluss zulassen, dass dem Beteiligten an einer Sachentscheidung des Gerichts in Wahrheit nicht mehr gelegen ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 - DVBl. 1999, 166). Das ist hier entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht der Fall.

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2. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG i.d.F. des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3354) richtet. Wie der Begründung seines Beschlusses zur Zulassung der Berufung vom 17. September 2013 weiter zu entnehmen ist, hat es hinsichtlich des notwendigen Bekenntnisses des Klägers zum deutschen Volkstum zwischen einer entsprechenden Nationalitätenerklärung und dem Bekenntnis auf andere Weise unterschieden. Schließlich hat es § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. wiedergegeben, wonach das Bekenntnis auf andere Weise insbesondere durch den Nachweis ausreichender deutscher Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder durch den Nachweis familiär vermittelter Deutschkenntnisse erbracht werden kann.

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Vor diesem materiellrechtlichen Hintergrund, der unterschiedliche Möglichkeiten zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des Bekenntnisses zum deutschen Volkstum zulässt, erweist sich die Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger habe durch sein Verhalten Anlass zu der Annahme gegeben, dass ihm an einer gerichtlichen Sachentscheidung über sein Begehren nicht mehr gelegen sei, als nicht tragfähig. Denn die Beibringung eines Sprachnachweises über Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1, auf den die an den Kläger gerichteten Aufforderungen des Berufungsgerichts ausschließlich abzielen, ist nur eine hinreichende, nicht aber notwendige Voraussetzung für den Erfolg seiner Klage. Das Vorbringen der Beteiligten im Berufungsverfahren hatte sich auch nicht etwa nur auf diese Variante des § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 BVFG als angesichts der Umstände des vorliegenden Falles einzig realistische Möglichkeit eines Bekenntnisakts verengt. Verhält sich der Kläger in einer solchen Situation trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderungen nicht zur Ablegung der Sprachprüfung, trägt sein Verhalten mit Blick auf die anderen Möglichkeiten, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen, nicht die Schlussfolgerung mangelnden Interesses an einer gerichtlichen Sachentscheidung. Diese lässt sich zudem weder auf den Hinweis des Berufungsgerichts vom 1. Juli 2015 auf seine unzutreffende Rechtsauffassung noch auf die Mitteilung der Schwester des Klägers stützen, ihr Bruder wolle "von Gericht absagen".

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3. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, die Berufungsentscheidung aufzuheben und den Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO an das Berufungsgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.