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BVerwG·1 B 2/13·07.05.2013

Humanitäre Aufenthaltserlaubnis; Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit; Mitwirkungspflicht

Öffentliches RechtAusländerrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren bleibt erfolglos. Streitpunkt war die Wirkung der Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität (§5 Abs.1 Nr.1a AufenthG) und die Ermessensverschiebung des §25 Abs.5 S.2 AufenthG auf §5 Abs.3 S.2 AufenthG. Das BVerwG verneint grundsätzlichen Klärungsbedarf, betont das öffentliche Interesse an Identitätsklärung und Mitwirkungspflichten und weist die Gehörsrüge als unzureichend substantiiert zurück.

Ausgang: Zulassungsbeschwerde zur Revision bleibt ohne Erfolg; Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, Gehörsrüge unzureichend substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich ungeklärten und entscheidungserheblichen Rechtsfrage sowie die Darlegung der allgemeinen Bedeutung voraus; fehlt dies, ist die Zulassung zu versagen.

2

Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit (§5 Abs.1 Nr.1a AufenthG) drückt ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Individualisierung des Ausländers aus und ist unabhängig von der Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung zu prüfen.

3

Die Mitwirkungspflicht des Ausländers (§49 Abs.2 AufenthG) und die Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§49 Abs.3 AufenthG) berechtigen die Behörde, nach Ausschöpfung amtswegiger Ermittlungsmöglichkeiten die Ausübung des ihr eingeräumten Ermessens nach §5 Abs.3 S.2 AufenthG an unzureichende Mitwirkung anzubinden.

4

Begründete Verfahrensrügen (z.B. Verletzung rechtlichen Gehörs) müssen die Anforderungen des §133 Abs.3 S.3 VwGO erfüllen; bloße Pauschalbehauptungen oder Unterlassungen genügen zur Substantiierung nicht.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG 2004§ 49 Abs 2 AufenthG 2004§ 49 Abs 3 AufenthG 2004§ 25 Abs 5 AufenthG 2004§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO§ 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 6. Dezember 2012, Az: 4 LB 10/11, Urteil

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind u.a. dann nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. So liegt es hier.

3

Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, wie sich die Ermessensrahmenverschiebung in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG auf die Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auswirkt. Dazu sei zu klären, welchem Zweck das Ermessen in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu dienen bestimmt sei, wenn von einem dauerhaften Aufenthalt des Ausländers in Deutschland auszugehen sei. In diesen Fällen sei kein legitimer Zweck mehr erkennbar, die begehrte humanitäre Aufenthaltserlaubnis zu versagen. Die in § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG getroffene gesetzgeberische Entscheidung müsse auch in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden. Dieses Vorbringen rechtfertigt aus dem genannten Grunde nicht die Zulassung der Revision.

4

Die Regelerteilungsvoraussetzung geklärter Identität und Staatsangehörigkeit in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, mit der die Aufklärungspflicht der Ausländerbehörde (§ 49 Abs. 3 AufenthG) und eine entsprechende Mitwirkungspflicht des Ausländers (§ 49 Abs. 2 AufenthG) korrespondieren, ist Ausdruck des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Individualisierung der Person, die einen Aufenthaltstitel begehrt. Im Gesetzgebungsverfahren kommt das sicherheitsrechtlich motivierte Anliegen der notwendigen Identifizierung des Ausländers vor der Legalisierung seines Aufenthalts deutlich zum Ausdruck. Denn zur Begründung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG wurde im Innenausschuss des Bundestags darauf abgestellt, dass es nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Terroranschläge des 11. September 2001 und des weltweit agierenden Terrorismus nicht angehen könne, dass Personen, die an der Klärung ihrer Identität nicht mitwirken, der Zugang zu einem Aufenthaltstitel geebnet wird (BTDrucks 15/955 S. 7). Der Zweck der Vorschrift und ihre systematische Stellung als vor die Klammer gezogene Regelerteilungsvoraussetzung belegen, dass das öffentliche Interesse an der Identifizierung des Ausländers und Klärung seiner Rückkehrberechtigung in das Herkunftsland nicht davon abhängt, ob die Möglichkeit einer Aufenthaltsbeendigung besteht oder nicht (Hailbronner, Ausländerrecht, § 5 AufenthG Rn. 23; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, II-§ 5 Rn. 41). Vielmehr ist es ein legitimes Anliegen, die Verfestigung eines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG jedenfalls in den Fällen zu verhindern, in denen der Ausländer an der Klärung seiner Identität nicht ausreichend mitwirkt. Wenn die Ausländerbehörde nach Ausschöpfung aller von Amts wegen in Betracht kommenden Aufklärungsmöglichkeiten die Ausübung des ihr in § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eröffneten Ermessens daran ausrichtet, ist das grundsätzlich nicht zu beanstanden.

5

2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Berufungsgericht hat es in der angefochtenen Entscheidung dahinstehen lassen, ob die Ausreise der Klägerin zu 1 aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist (UA S. 7 Rn. 38). Es hat - wie die Beklagte - diese Erteilungsvoraussetzung des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aber zugunsten der Kläger unterstellt. Aus welchen Gründen diese Vorgehensweise den Anspruch der Klägerin zu 1 auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzen kann, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.