Themis
Anmelden
BVerwG·1 B 21/11·29.09.2011

Offensichtlich missbräuchliche Richterablehnung; Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei

VerfahrensrechtVwGO – RichterablehnungProzessuale BefangenheitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller stellte ein Ablehnungsgesuch gegen zwei Richter mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft bzw. unangemessenen Nähe zur SPD. Das Bundesverwaltungsgericht hielt das Gesuch für offensichtlich missbräuchlich und verwies es als unbegründet zurück. Es stellte fest, dass Parteizugehörigkeit für sich allein die Besorgnis der Befangenheit nicht begründet und deshalb keine dienstliche Äußerung erforderlich war.

Ausgang: Ablehnungsgesuch wegen Parteizugehörigkeit als offensichtlich missbräuchlich verworfen; abgelehnte Richter dürfen über das Gesuch entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Abgelehnte Richter dürfen über ein Ablehnungsgesuch mitentscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt.

2

Die bloße Zugehörigkeit oder Nähe einer Richterin oder eines Richters zu einer politischen Partei rechtfertigt für sich allein nicht die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO.

3

Zur Annahme der Offensichtlichkeit eines missbräuchlichen Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter, wenn aus den vorgebrachten Umständen keine entscheidungserhebliche Befangenheit folgt.

4

Ein pauschaler Hinweis auf die Nichtvorlage eines Vorgangs an das Bundesverfassungsgericht (Art. 100 GG) genügt nicht zur Begründung einer Besorgnis der Befangenheit.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 54 Abs 1 VwGO§ 42 Abs 2 ZPO§ 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO§ Art. 100 GG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 16. August 2011, Az: 3 B 1658/11, Beschluss

Gründe

1

Über das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 23. September 2011 kann der Senat in seiner im Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter entscheiden. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen abgelehnte Richter über das Ablehnungsgesuch selbst entscheiden, wenn sich dieses als offensichtlich missbräuchlich darstellt (Beschluss vom 7. August 1997 - BVerwG 11 B 18.97 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 57 m.w.N.). Das vorliegende Ablehnungsgesuch, das sich gegen die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dörig richtet, ist offensichtlich missbräuchlich. Die Besorgnis der Befangenheit wird allein auf die vermutete Mitgliedschaft bzw. "unangemessene Nähe" dieser Richter zur SPD gestützt, ohne dass eine Bedeutung dieses Umstandes für das vorliegende Verfahren aufgezeigt wird. Der Hinweis darauf, dass das Gericht den Vorgang nicht nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, genügt hierfür nicht. Die Zugehörigkeit oder Nähe zu einer politischen Partei ist aber für sich allein von vornherein ungeeignet, die Besorgnis der Befangenheit im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1960 - 2 BvR 36/60 - BVerfGE 11, 1 <3>). Deshalb bedurfte es auch nicht einer dienstlichen Äußerung der betroffenen Richter.