Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zu Schulpflichtverletzung (§104a AufenthG) zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger rügten die Nichtzulassung der Revision gegen einen Beschluss des OVG zu fehlendem Schulbesuch nach §104a AufenthG und machten grundsätzliche Bedeutung sowie Gehörsverletzung geltend. Das BVerwG wies die Beschwerde zurück, da die behauptete Grundsatzfrage im Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich wäre und die Gehörsrüge prozessual nicht erschöpft wurde. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§132 Abs.2 Nr.1 VwGO) setzt voraus, dass die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren tatsächlich entscheidungserheblich wäre; bloße Rüge einer für die Partei nachteiligen Einzelfallwürdigung genügt nicht.
Eine Gehörsrüge begründet nur dann die Zulassung der Revision, wenn zuvor sämtliche tauglichen und nach Lage der Dinge erfolgversprechenden prozessualen Möglichkeiten zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs ausgeschöpft und dies substantiiert dargetan wurden.
Die Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§60 VwGO) kann eine verspätete Beschwerde heilen, erfordert jedoch die glaubhafte Darlegung der Voraussetzungen des §133 Abs.3 VwGO; selbst bei Wiedereinsetzung bleibt die Rechtmäßigkeit der Beschwerde in der Sache zu prüfen.
Bei Entscheidungen nach §104a Abs.1 Nr.3 AufenthG kann das Berufungsgericht Fehlzeiten in Bezug zu schulischen Leistungen und integrativer Entwicklung würdigen; eine abstrakte Klärung der Prüfungsmaßstäbe ist nur relevant, wenn sie im Revisionsverfahren tatsächliche Auswirkungen auf die Entscheidung hätte.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 26. Oktober 2009, Az: 8 LB 113/08, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 35 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend gemacht werden, ist nicht bereits deshalb unzulässig, weil die Beschwerdebegründung verspätet eingegangen ist. Denn nach dem von ihrem Prozessbevollmächtigten glaubhaft gemachten Vorbringen ist den Klägern gem. § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die ohne Verschulden versäumte Frist des § 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu gewähren. Soweit die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt, ist sie unbegründet.
1. Mit den zu § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG als grundsätzlich angesehenen Fragen,
„… welche Voraussetzungen für die Feststellung der mangelnden Erfüllung der Schulpflicht erforderlich sind, wie das Gericht bei der Feststellung zu verfahren hat, ob eine reine Aufzählung von Fehlzeiten, Quantifizierung ausreicht, oder ob gleichzeitig festgestellt werden muss, wie sich diese auf die schulische Laufbahn des Kindes negativ ausgewirkt hat.“,
verfehlt die Beschwerde die Darlegungsanforderungen an eine Grundsatzfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass sich die aufgeworfene Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren stellen würde. Denn das Berufungsgericht hat die erheblichen Fehlzeiten der Kläger zu 4 bis 7 in Beziehung zu ihren schulischen Leistungen gesetzt. Dazu hat es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung ausgeführt, es sei nicht zu erkennen, dass diese Fehlzeiten keine negativen Einflüsse auf die schulische und integrative Entwicklung der Kinder hätten und deshalb unerheblich seien (BA S. 8). Daher erweist sich die Fragestellung in einem Revisionsverfahren nicht als entscheidungserheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob § 104a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, der dem Ausländer die Nachweislast für den tatsächlichen Schulbesuch aufbürdet, überhaupt eine prognostische Verknüpfung mit dem Integrationserfolg verlangt (verneinend Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Dezember 2008, II-§ 104a Rn. 35). Vielmehr rügen die Kläger im Gewande der Grundsatzrüge die ihnen ungünstige Würdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall; damit lässt sich die Zulassung der Revision jedoch nicht erreichen.
2. Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör der Kläger verletzt und seiner Aufklärungspflicht nicht genügt. Es habe - anders als das Verwaltungsgericht - die Kläger zu 4 bis 7 nicht persönlich angehört, sondern ohne ihre Zustimmung gemäß § 130a VwGO entschieden. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine Zulassung der Revision wegen einer Gehörsverletzung oder mangelnder Aufklärung des Sachverhalts.
Voraussetzung einer begründeten Gehörsrüge ist die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 <225> m.w.N.). Auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs kann sich nicht berufen, wer die im konkreten Fall gegebenen prozessualen Möglichkeiten, sich Gehör zu verschaffen, nicht genutzt hat (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1990 - BVerwG 2 B 37.90 - <juris> und vom 31. August 1988 - BVerwG 4 B 153.88 - Buchholz 303 § 295 ZPO Nr. 8). Die Kläger haben nicht dargelegt, dass sich ihr Prozessbevollmächtigter mit Blick auf die für erforderlich gehaltene persönliche Aussage der Kläger zu 4 bis 7 gegen die Ankündigung des Gerichts vom 14. September 2009 gewendet hätte, im Beschlusswege gemäß § 130a VwGO zu entscheiden. Das ist ausweislich der Gerichtsakten auch tatsächlich nicht geschehen. Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) wird nicht dargelegt, aus welchem Grund sich dem Berufungsgericht weitere Sachverhaltsermittlungen zum tatsächlichen Schulbesuch hätten aufdrängen müssen, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Kläger nach der Ankündigung einer Entscheidung durch Beschluss keine entsprechenden Beweisanträge gestellt hat (vgl. Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und 5. August 1997 - BVerwG 1 B 144.97 - NJW-RR 1998, 784).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.