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BVerwG·1 B 19/09·27.01.2010

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des OVG Lüneburg. Streitpunkt ist, ob die Sache die grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufweist. Das BVerwG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähige Rechtsfrage dargelegt wird. Der Kläger trägt die Kosten; Streitwert 5.000 €.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels substantiierten Darlegens der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass eine entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Rechtsfrage vorliegt, deren Klärung für die Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.

2

Die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO sind nicht erfüllt, wenn die Beschwerde lediglich die tatsächliche und rechtliche Würdigung der Vorinstanz im Einzelfall erneut angreift (berufungsähnliche Begründung).

3

Sachvorbringen, das sich auf konkrete Einzelfallumstände bezieht (z. B. behauptete Vorenthaltung von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen), rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn daraus eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage benannt und deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt wird.

4

Erweist sich die Beschwerde als wegen unzureichender Begründung unzulässig, kann das Gericht ohne weitere Ausführungen über die Sache entscheiden (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO§ 34 Abs. 3 AufenthG§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO§ 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend OVG Lüneburg, 4. Juni 2009, Az: 13 LB 26/08, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 4. Juni 2009 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Sie legt den allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine bestimmte entscheidungserhebliche und verallgemeinerungsfähig zu beantwortende Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Oberverwaltungsgerichts im Einzelfall. Sie beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht - anders als das Verwaltungsgericht - einen Anspruch des Klägers auf erneute Bescheidung seines Begehrens auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG verneint und verkannt habe, dass gerade die Beklagte dem Kläger durch Vorenthaltung der Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis nicht die Möglichkeit gegeben habe, in einem früheren Stadium eine Berufsausbildung zu absolvieren. Damit und mit dem weiteren Vorbringen der Beschwerde wird eine bestimmte über den Einzelfall hinausgehende rechtsgrundsätzliche Frage zu den einschlägigen Vorschriften weder bezeichnet noch deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt.

3

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.