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BVerwG·1 B 18/19, 1 B 18/19 (1 C 23/19)·25.06.2019

Wiederaufgreifen des Verfahrens im vertriebenenrechtlichen Bescheinigungsverfahren; Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung

Öffentliches RechtVertriebenenrecht (BVFG)Allgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte Beschwerde gegen die Entscheidung in einem Bescheinigungsverfahren nach dem BVFG ein. Das BVerwG erklärte die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob die Aufhebung des §100a Abs.1 BVFG 2001 eine ‚Änderung der Rechtslage‘ im Sinne des §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG begründet und damit das Wiederaufgreifen bestandskräftiger Bescheinigungsverfahren ermöglicht.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten als zulässig und begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO ist zu gewähren, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und zur Klärung wichtiger Rechtsfragen geeignet ist.

2

Eine „Änderung der Rechtslage“ im Sinne des §51 Abs.1 Nr.1 VwVfG setzt eine nachträgliche Rechtsänderung voraus, die die rechtliche Bewertung der bereits bestandskräftigen oder abgeschlossenen Verwaltungsentscheidung beeinflussen kann.

3

Die Aufhebung einer gesetzlichen Vorschrift kann – soweit sie die materielle Rechtsgrundlage eines abgeschlossenen Bescheinigungsverfahrens berührt – ein Anlass für das Wiederaufgreifen des Verfahrens sein; dies bedarf einer einzelfallbezogenen Prüfung.

4

Die Beschwerde ist nur dann zulässig und begründet, wenn die angegriffene Entscheidung rechtsfehlerhaft ist und die Voraussetzungen für eine Abhilfe nach den einschlägigen Verfahrensnormen vorliegen.

Relevante Normen
§ 100a Abs 1 BVFG 2001§ 15 BVFG§ 51 Abs 1 Nr 1 VwVfG§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 100a Abs. 1 BVFG 2001

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. Dezember 2018, Az: 11 A 1051/17, Urteil

vorgehend VG Köln, 8. März 2017, Az: 10 K 688/15

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob sich aus der Aufhebung des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 durch Art. 2 Nr. 2a des Gesetzes zur Änderung des Häftlingshilfegesetzes und zur Bereinigung des Bundesvertriebenengesetzes vom 7. November 2015 (BGBl. I S. 1922) eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG für (während der Geltungsdauer des § 100a Abs. 1 BVFG 2001) bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Bescheinigungsverfahren nach § 15 Abs. 1 BVFG ergibt oder ob in diesen Verfahren durch den Wegfall des § 100a Abs. 1 BVFG 2001 keine Änderung der Rechtslage und damit kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG besteht.