(Teil-)Zulassung der Revision hinsichtlich der auf den Hilfsantrag der Klägerin ausgesprochenen Verpflichtung auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG ändert die Nichtzulassungsentscheidung des OVG und lässt die Revision teilweise zu, soweit die Beklagte zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG verpflichtet worden ist. Das Gericht sieht Klärungsbedarf zur Anwendbarkeit von § 104c und zur Bedeutung des erforderlichen Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei Minderjährigen. In den übrigen Punkten wird die Beschwerde verworfen.
Ausgang: Revision wird insoweit zugelassen, als die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG betroffen ist; sonstige Beschwerdeabweisung.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache der Entscheidung des Revisionsgerichts bedarf.
Eine Teilzulassung der Revision ist zulässig, wenn im Ausgangsverfahren mehrere verschiedene und nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis stehende Streitgegenstände verhandelt wurden.
Die mögliche Anwendbarkeit einer spezialgesetzlichen Aufenthaltserlaubnis und die Auslegung wesentlichkeitsbestimmender Tatbestandsmerkmale (z. B. ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung) können Anlass zur Zulassung der Revision geben, wenn ihre Klärung für die Rechtsprechung von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Beschwerden gegen eine Nichtzulassung sind unzulässig, soweit der Beschwerdeführer keine den Anforderungen der VwGO entsprechenden Zulassungsgründe substantiiert darlegt.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 8. März 2023, Az: 2 L 102/20, Urteil
vorgehend VG Magdeburg, 24. August 2020, Az: 8 A 228/19 MD
Tenor
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 8. März 2023 wird geändert.
Die Revision wird zugelassen, soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
Im Übrigen wird die Beschwerde der Beklagten verworfen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde der Beklagten hat in dem im Tenor bezeichneten Umfang Erfolg.
1. Soweit die Beklagte verpflichtet worden ist, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, ist die Beschwerde unzulässig. Sie macht insoweit Zulassungsgründe weder geltend noch legt sie solche den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
2. Die Revision ist aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen, soweit die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet worden ist, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Revision kann dem Senat Gelegenheit geben, die Anwendbarkeit des § 104c Abs. 1 AufenthG sowie die Bedeutung des in § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vorausgesetzten Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bei minderjährigen Antragstellern näher zu klären.
3. Die Teilzulassung der Revision ist zulässig, weil dem Ausgangsverfahren unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde liegen, die nicht in einem der Teilzulassung entgegenstehenden Abhängigkeitsverhältnis voneinander stehen. Die Klage ist mit dem Hauptantrag auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a AufenthG und mit dem Hilfsantrag unter anderem auf die Verpflichtung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG gerichtet. Hierbei handelt es sich ungeachtet dessen, dass beide Vorschriften humanitäre Aufenthaltserlaubnisse nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes regeln (vgl. § 104c Abs. 3 Satz 2 AufenthG), wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen um verschiedene Streitgegenstände (zu vergleichbaren Fallgestaltungen BVerwG, Urteile vom 11. Januar 2011 - 1 C 22.09 - BVerwGE 138, 336 Rn. 19 f. und vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 - BVerwGE 167, 211 Rn. 17). Das befristete Chancen-Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG soll die Gelegenheit zur Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a oder § 25b AufenthG geben (BT-Drs. 20/3717 S. 2, 17), unterscheidet sich aber von diesen Aufenthaltstiteln in den Voraussetzungen und in den Rechtsfolgen.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.