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BVerwG·1 B 16/17, 1 B 16/17 (1 C 11/17)·08.06.2017

Revisionszulassung; nachträgliche Divergenz; Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsanordnung bzw. -androhung

Öffentliches RechtAsylrechtAusländer- und AufenthaltsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Beklagten gegen ein OVG-Urteil ist zulässig und begründet; die Revision wird wegen nachträglicher Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Streitgegenstand ist, ob in Fällen unzulässiger Asylanträge die nach § 31 Abs. 3 AsylG zu treffende Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten den Herkunfts- oder den Zielstaat betrifft und ob das Fehlen einer solchen Feststellung die Abschiebungsandrohung rechtswidrig macht.

Ausgang: Beschwerde der Beklagten als zulässig und begründet erkannt; Revision wegen nachträglicher Divergenz nach §132 Abs.2 Nr.2 VwGO zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachträgliche Divergenz zwischen Entscheidungen verschiedener Senate kann die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen.

2

Bei unzulässigen Asylanträgen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1–4 AsylG) bezieht sich die Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, ob nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 AufenthG) vorliegen, auf den Zielstaat der Überstellung/Abschiebung.

3

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Feststellung nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG in einem unzulässigen Asylablehnungsbescheid macht eine Abschiebungsanordnung oder -androhung nicht bereits aus diesem Grund rechtswidrig.

4

Ist die Revision insoweit zuzulassen, in dem die Berufung zurückgewiesen wurde, bedürfen gleichgelagerte weitere Rügen keiner gesonderten Entscheidung in diesem Umfang.

Relevante Normen
§ 31 Abs 3 S 1 AsylVfG 1992§ 34a AsylVfG 1992§ 35 AsylVfG 1992§ 60 Abs 7 AufenthG 2004§ 60 Abs 5 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, 9. Dezember 2016, Az: 2 A 87/16, Urteil

vorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes, 5. Januar 2016, Az: 3 K 749/15, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Divergenz zuzulassen.

2

Mit Beschluss vom 3. April 2017 - 1 C 9.16 - hat der Senat entschieden, dass die nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG zu treffende Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, sich in Fällen unzulässiger Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG nicht auf den Herkunftsstaat des Asylbewerbers, sondern auf den Zielstaat der Überstellung bzw. Abschiebung bezieht und eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG bzw. eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG nicht allein deswegen rechtswidrig ist, weil in dem Bescheid die gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG vorgesehene Feststellung zu nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG fehlt. Von diesem Rechtssatz weicht das Urteil des Oberverwaltungsgerichts ab. Ihm lässt sich ein Rechtssatz des Inhalts entnehmen, dass die in einem Bescheid, der einen Asylantrag als unzulässig ablehnt, enthaltene Abschiebungsandrohung schon dann rechtswidrig ist, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten keine Feststellung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG getroffen hat. In Bezug auf diese Frage hatte die Beschwerde der Beklagten die erhobene Grundsatzrüge auch in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise begründet; die Voraussetzungen einer Revisionszulassung unter dem Gesichtspunkt nachträglicher Divergenz (s. BVerwG, Beschluss vom 6. April 2009 - 10 B 62.08) liegen mithin vor.

3

Ist die Revision in dem Umfange, in dem die Berufung der Beklagten zurückgewiesen worden ist, bereits aus diesem Grunde zuzulassen, bedürfen die weiterhin von der Beklagten erhobenen Rügen keiner Bescheidung.