Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Minderjährigkeit beim Kindernachzug zum subsidiär schutzberechtigten Elternteil; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhielt Prozesskostenhilfe und wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OVG. Streitpunkt ist, welcher Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit beim Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) maßgeblich ist, insbesondere unter Berücksichtigung von Inkrafttreten und Aussetzung der Regelung (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.). Das BVerwG hob die Nichtzulassungsentscheidung auf und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Ausgang: Nichtzulassungsentscheidung des OVG aufgehoben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und Prozesskostenhilfe bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO wird gewährt, wenn die Partei die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Entscheidung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft.
Bei der Prüfung des Anspruchs auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Feststellung der Minderjährigkeit zu bestimmen; dabei sind Inkrafttreten und eine etwaige Aussetzung der einschlägigen gesetzlichen Regelung zu berücksichtigen.
Die Festsetzung des Streitwerts im Beschwerde- und Revisionsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG (insbesondere §§ 47, 52, 63 GKG).
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. November 2020, Az: OVG 6 B 6.19, Urteil
vorgehend VG Berlin, 26. August 2019, Az: 38 K 7.18 V, Urteil
Tenor
Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... aus ... bewilligt.
Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 23. November 2020 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf jeweils 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1. Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiordnung seiner Bevollmächtigten bewilligt, weil er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
2. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Revisionsverfahren kann voraussichtlich zur weiteren Klärung der Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Minderjährigkeit beim Familiennachzug zum subsidiär Schutzberechtigten (§ 36a AufenthG) unter Berücksichtigung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Regelung und deren Aussetzung (§ 104 Abs. 13 AufenthG a.F.) beitragen.
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG, für das Revisionsverfahren auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 63 Abs. 1 GKG.