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BVerwG·1 B 120/16, 1 B 120/16 (1 B 90/16)·05.12.2016

Anhörungsrüge nach §152a VwGO gegen Senatsbeschluss als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin reichte eine E‑Mail ein, die als Anhörungsrüge nach §152a VwGO gewertet wurde. Prüfungsgegenstand war, ob ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht erklärte die Rüge für unzulässig, weil keine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung erfolgte; bloße Zitierungen und Rechtsansichten genügten nicht. Die Gerichtskosten für das Rügeverfahren wurden nicht erhoben.

Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen, weil keine substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung erfolgte; Gerichtskosten wurden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Eingabe kann als Anhörungsrüge im Sinne des §152a VwGO zu werten sein, wenn sie darauf abzielt, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs rügend geltend zu machen.

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Die Anhörungsrüge nach §152a VwGO ist unzulässig, wenn der Rügende nicht substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen haben soll.

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Pausschale Rechtsausführungen, das Zitieren diverser Vorschriften und Entscheidungen oder die bloße Behauptung von Rechtsfehlern ersetzen nicht die erforderliche substantielle Darlegung einer Gehörsverletzung.

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Die Kostenentscheidung im Rügeverfahren richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO; von der Erhebung von Gerichtskosten kann in entsprechender Anwendung des §21 Abs.1 S.3 GKG abgesehen werden.

Relevante Normen
§ 152a VwGO§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 23. Juni 2016, Az: OVG 6 M 37.16, Beschluss

vorgehend VG Berlin, 22. Februar 2016, Az: 26 K 115.15

Gründe

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1. Die Beschwerdeführerin hat mit am 30. November 2016 per E-Mail eingegangenem Vorbringen erneut dem Beschluss des Senats vom 3. August 2016 (BVerwG 1 B 90.16) widersprochen und zum Ausdruck gebracht, dass sie den Beschluss für rechtsfehlerhaft hält. Jedenfalls diese Eingabe ist als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zu werten.

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2. Die Anhörungsrüge ist schon deswegen unzulässig, weil sich aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin auch in Ansehung der vorangegangenen Eingaben keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, wie sie § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 6 VwGO verlangt. Es ist nicht einmal ansatzweise ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin erkennbar. Die Heranziehung verschiedener Rechtsvorschriften auch des Grundgesetzes sowie das Zitat von Entscheidungen u.a. des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts sowie weiterer Gerichte verhält sich auch sonst nicht zu den Gründen, aus denen die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2016 als unzulässig, weil nicht statthaft, verworfen worden ist.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Rügeverfahren in entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.