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BVerwG·1 B 117/17·25.07.2017

Erhöhter Ausweisungsschutz für ARB-Berechtigte

Öffentliches RechtAusländerrecht/AufenthaltsrechtEuroparecht/AssoziationsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger mit assoziationsrechtlichem Aufenthaltsanspruch, rügte die Ausweisung bzw. die Ablehnung seiner Beschwerde. Zentral war, ob für eine Ausweisung zwingende Ausweisungsgründe nach §47 Abs.1 AuslG 1990 erforderlich sind oder §53 Abs.3 AufenthG genügt. Das BVerwG verwarf die Beschwerde, lehnte die Revisionszulassung ab und stellte fest, dass §53 Abs.3 AufenthG die unionsrechtlichen Maßstäbe abbildet; Stillstandsklauseln ändern daran nichts.

Ausgang: Beschwerde bleibt ohne Erfolg; Revision nicht zugelassen und Anwendbarkeit von §53 Abs.3 AufenthG bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.v. §132 Abs.2 Nr.1 VwGO nur, wenn sie eine abstrakte, über den Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Revisionsverfahren geklärt werden muss; hiervon ist nicht auszugehen, wenn die Frage aus Gesetzeswortlaut und einschlägiger Rechtsprechung ohne Revision beantwortet werden kann.

2

Nach §53 Abs.3 AufenthG darf ein assoziationsberechtigter Ausländer nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.

3

Für die Anwendung von §53 Abs.3 AufenthG ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen eines zwingenden Ausweisungsgrundes nach §47 Abs.1 AuslG 1990 vorliegen; §53 Abs.3 transformiert die unionsrechtlich vorgegebenen Maßstäbe in nationales Recht.

4

Stillstandsklauseln des Assoziationsrechts (z. B. Art. 13 ARB 1/80) ändern die Voraussetzungen der Unerlässlichkeit einer Ausweisung nach §53 Abs.3 AufenthG nicht und begründen für sich genommen keinen weitergehenden Schutz, der eine andere rechtliche Beurteilung erfordert.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 53 Abs 3 AufenthG§ 54 Abs 1 AufenthG 2016§ 47 Abs 1 Nr 2 AuslG 1990§ 47 Abs 1 Nr 1 AuslG 1990§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 53 Abs. 3 AufenthG 2016

Vorinstanzen

vorgehend Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 28. März 2017, Az: 10 BV 16.1601, Urteil

vorgehend VG München, 21. April 2016, Az: M 10 K 16.320, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

3

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschluss vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110).

4

Der Kläger hält die Frage für rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig, "ob eine Ausweisung bei einem türkischen Staatsbürger, dem ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht zusteht oder zumindest die Standstillklauseln des Assoziationsrechts zu beachten sind, 'unerlässlich' im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG sein kann, wenn er nicht die in § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Ausländergesetz 1990 zwingenden Ausweisungsgründe verwirklicht hat, oder zumindest bei der Beurteilung eines besonders schweren Ausweisungsinteresses gem. § 54 Abs. 1 AufenthG der Maßstab sich nach § 47 Abs. 1 AuslG (1990) richtet".

5

Die aufgeworfene Frage führt nicht zur Zulassung der Revision, weil sie aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann. Nach § 53 Abs. 3 AufenthG darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Damit hat der deutsche Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen für die Ausweisung eines assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen in das nationale Aufenthaltsrecht transformiert, die bereits zuvor nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union galten (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3.16 - Rn. 46). Das Vorliegen eines zwingenden Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990 war hierfür keine Voraussetzung und ist dies auch heute nicht. Vielmehr waren die Regelungen über die zwingende Ausweisung nach § 47 Abs. 1 AuslG 1990 auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige wie den Kläger nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 - BVerwGE 121, 315 <321>). Sie spielen auch heute für die Beurteilung eines besonders schweren Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 AufenthG 2016 keine Rolle.

6

Die Stillstandsklauseln des Assoziationsrechts spielen keine Rolle bei der Beantwortung der aufgeworfenen Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Ausweisung unerlässlich im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG ist. Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich aber auch ungeachtet dessen kein Grund, wonach die hier einschlägige Stillstandsklausel des Art. 13 ARB 1/80 verletzt sein könnte. Zum einen haben sich die unionsrechtlich vorgegebenen Maßstäbe für die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten nicht verändert. Zum anderen war hierfür auch nach nationalem Recht nicht die Erfüllung eines zwingenden Ausweisungsgrundes nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG 1990 Voraussetzung. Vielmehr kam auch ein anderer nationaler Ausweisungstatbestand, etwa nach § 47 Abs. 2 AuslG 1990 (BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 - BVerwGE 121, 297 <300 f.>), in Betracht, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen aufgrund der konkreten Umstände des Falles eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellte, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührte und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich war.

7

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.