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BVerwG·1 B 117/16, 1 B 117/16, 1 PKH 82/16·22.11.2016

Absehen von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAufenthaltsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für ein Verfahren über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und rügte die Unterhaltssicherungspflicht für eine 82‑jährige Person. Das Bundesverwaltungsgericht lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab und verwies die Beschwerde als unzulässig, da der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht substantiiert dargetan wurde. Die Rechtsprechung des Senats bestätigt, dass vom Erfordernis der Unterhaltssicherung nur im Rahmen des § 9 Abs. 2 AufenthG abgesehen werden kann; reines Alter reicht nicht aus.

Ausgang: Antrag auf Prozesskostenhilfe abgelehnt; Beschwerde wegen nicht substantiiert dargelegter grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; kein Absehen von Unterhaltssicherung wegen bloßem Alter.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die substantielle Darlegung einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage (§ 133 Abs. 3 VwGO).

3

Beim Absehen von der Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist ausschließlich § 9 Abs. 2 AufenthG maßgeblich; von dieser Voraussetzung wird nur aus den dort genannten Gründen (körperliche, geistige oder seelische Krankheit oder Behinderung) abgesehen.

4

Eine altersbedingte allgemeine Minderung der Leistungsfähigkeit begründet keinen gesetzlichen Grund, vom Erfordernis der Unterhaltssicherung abzusehen; die Ausnahmeregelungen sind eng auszulegen, ein Rückgriff auf § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich.

Relevante Normen
§ 26 Abs 4 AufenthG§ 26 Abs 4 S 4 AufenthG§ 5 Abs 3 S 2 AufenthG§ 9 Abs 2 AufenthG§ 9 Abs 2 S 1 Nr 2 AufenthG§ 9 Abs 2 S 4 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 31. August 2016, Az: 11 S 1124/16, Urteil

vorgehend VG Karlsruhe, 20. März 2008, Az: 3 K 2478/07

Gründe

1

1. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).

2

2. Die Beschwerde ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargetan.

3

Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.

4

2.1 Die Beschwerde möchte für die Frage der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG geklärt wissen,

"in wieweit von einer 82-jährigen Person oder allen Ausländern ab dem Rentenalter eine den gesamten Bedarf deckender Lebensunterhalt verlangt werden kann oder ob nicht entweder die Härtefallregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG entsprechend anzuwenden ist oder aber ob nicht ab einem gewissen Alter allein dieses Alter einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung entspricht, in wieweit also allein das Alter z.B. ab 80 Jahren eine geistige Behinderung darstellt, zumal bei Analphabeten ab 80 Jahre".

5

Soweit die aufgeworfene Frage rechtsgrundsätzlicher Klärung zugänglich und nicht einzelfallbezogen ist, ist sie durch das Urteil des Senats vom 28. Oktober 2008 (1 C 34.07 - Buchholz 402.242 § 26 AufenthG Nr. 3) bereits geklärt. Danach ist von der zwingenden Erteilungsvoraussetzung der Unterhaltssicherung - mit Ausnahme der hier nicht in Betracht kommenden Sonderregelung in § 26 Abs. 4 Satz 4 AufenthG - nur im Rahmen der Vorschriften des § 9 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Weiter ist geklärt, dass nach § 9 Abs. 2 Satz 6 AufenthG von der Voraussetzung der Unterhaltssicherung nur abgesehen wird, wenn der Ausländer diese aus den in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Gründen - d.h. wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung - nicht erfüllen kann. Ein Rückgriff auf die allgemeine Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist nicht möglich. Der Senat hat im zitierten Urteil auch entschieden, dass aus der gesetzgeberischen Bewertung, die Sicherung des Lebensunterhalts bei der Erteilung von Aufenthaltstiteln als eine Voraussetzung von grundlegendem staatlichen Interesse anzusehen, folgt, dass Ausnahmen von der Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich eng auszulegen sind. Daraus ergibt sich, dass allein eine auf einem vorgerückten Lebensalter beruhende allgemeine Minderung der Leistungsfähigkeit - auch durch alterstypische Erkrankungen - keinen gesetzlich anerkannten Grund darstellt, vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen. Auch für eine entsprechende Anwendung der Härtefallregelung des § 9 Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist daher kein Raum. Der Senat sieht keine Gründe für eine Änderung seiner Rechtsprechung.

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2.2 Soweit die Beschwerde eine weitere Frage zum Absehen vom Erfordernis von Kenntnissen im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 7 und 8 AufenthG aufwirft, ist diese nicht entscheidungserheblich, da es für die Erteilung der begehrten Niederlassungserlaubnis schon am Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG fehlt.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.