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BVerwG·1 B 1/17, 1 B 1/17 (1 C 21/17)·01.08.2017

Revisionszulassung; Rechtsfolgen eines mangels Befristung unionsrechtswidrigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerbeschwerde ist vom BVerwG als zulässig und begründet angesehen worden; das angegriffene Einreise- und Aufenthaltsverbot weist aufgrund fehlender Befristung unionsrechtliche Mängel auf. Das Gericht lässt die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um die Rechtsfolgen einer solchen Unionsrechtswidrigkeit zu klären. Die Entscheidung dient der obergerichtlichen Klärung des Umgangs nationaler Regelungen mit unionsrechtlichen Vorgaben.

Ausgang: Beschwerde als zulässig und begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zur Klärung der Rechtsfolgen unionsrechtswidriger befristungsloser Verbote zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung besitzt.

2

Das Bundesverwaltungsgericht kann die Revision insbesondere zur Klärung der Rechtsfolgen einer wegen fehlender Befristung unionsrechtswidrigen gesetzlichen Regelung zulassen.

3

Fehlt einer nationalen Regelung zur Einreise und zum Aufenthalt eine angemessene Befristung und ist sie deswegen mit Unionsrecht unvereinbar, bedürfen die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen einer gerichtlichen Prüfung auf obergerichtlicher Ebene.

4

Kann eine nationale Norm wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht angewandt werden, ist zu prüfen, welche unmittelbaren Rechtswirkungen und Rechtsbehelfe sich für Betroffene ergeben und ob Anpassungs- oder Auslegungsmaßnahmen der innerstaatlichen Rechtsordnung geboten sind.

Relevante Normen
§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 27. Oktober 2016, Az: OVG 12 B 18.15, Urteil

vorgehend VG Berlin, 27. August 2015, Az: 29 K 8.15

Gründe

1

Die Beschwerde der Kläger ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Senat insbesondere Gelegenheit zur weiteren Klärung der Rechtsfolgen eines mangels Befristung unionsrechtswidrigen gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots geben.