Revisionszulassung; Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht bewilligt der Klägerin Prozesskostenhilfe und gibt ihrer Beschwerde statt. Es lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater grundsätzliche Bedeutung hat. Der Fall soll unter Berücksichtigung einer Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2013 weiter geklärt werden. Der Streitwert wurde vorläufig nach GKG angesetzt.
Ausgang: Beschwerde der Klägerin als begründet anerkannt; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen und Prozesskostenhilfe bewilligt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe vor dem Bundesverwaltungsgericht ist zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114, § 119 ZPO; § 121 ZPO).
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert.
Die Zulassung der Revision kann geboten sein, wenn in der Rechtssache verfassungsrechtliche Fragen berührt sind, die unter Berücksichtigung früherer Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts einer weitergehenden Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedürfen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG und den einschlägigen Bestimmungen des Streitwertkatalogs.
Vorinstanzen
vorgehend OVG Lüneburg, 7. Juli 2016, Az: 13 LC 21/15, Urteil
vorgehend VG Oldenburg (Oldenburg), 11. Februar 2015, Az: 11 A 2497/14, Urteil
Gründe
Der Klägerin ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen, weil sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Staatsangehörigkeitsverlusts bei Anfechtung der Vaterschaft durch den Scheinvater unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 6/10 - (BVerfGE 135, 48) weiter zu klären.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG; Nr. 42.2 Streitwertkatalog 2013.