Revisionszulassung; Anforderungen an die nachträgliche Einbeziehung des in Deutschland lebenden Ehegatten in einen Aufnahmebescheid
KI-Zusammenfassung
Die Beschwerde, auf die nachträgliche Einbeziehung des in Deutschland lebenden Ehemannes in einen Aufnahmebescheid beschränkt, wird als zulässig und begründet angesehen. Das Bundesverwaltungsgericht lässt die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zu. Streitpunkt ist die Frage, zu welchem Zeitpunkt die nach §27 Abs.2 Satz1 BVFG geforderten Deutschgrundkenntnisse vorliegen müssen. Der Streitwert wurde vorläufig nach den Vorschriften des GKG festgesetzt.
Ausgang: Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen; Beschwerde auf Einbeziehung des in Deutschland lebenden Ehegatten als zulässig und begründet angesehen
Abstrakte Rechtssätze
Eine auf die nachträgliche Einbeziehung des Ehegatten in einen Aufnahmebescheid beschränkte Beschwerde ist zulässig, sofern sie sachdienlich begründet ist und sich auf die Einbeziehungsentscheidung selbst richtet.
Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Sache grundsätzliche Bedeutung hat und eine klärungsbedürfte Rechtsfrage von allgemeiner Tragweite vorliegt.
Bei der nachträglichen Einbeziehung eines bereits in Deutschland lebenden Ehegatten ist zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt die im Sinne des §27 Abs.2 Satz1 BVFG geforderten Grundkenntnisse der deutschen Sprache vorhanden sein müssen.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts kann auf Grundlage der einschlägigen Vorschriften des GKG erfolgen, insbesondere §47 Abs.1 i.V.m. §52 Abs.2 und §63 Abs.1 GKG.
Vorinstanzen
vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 23. Juni 2016, Az: 11 A 2206/14, Urteil
vorgehend VG Köln, 11. September 2014, Az: 20 K 7537/13
Gründe
Die bei sachdienlicher Auslegung auf die Einbeziehung des Ehemannes beschränkte Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben zu klären, zu welchem Zeitpunkt bei der nachträglichen Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid ein bereits in Deutschland lebender Ehegatte Grundkenntnisse der deutschen Sprache im Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG besitzen muss.
Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.