Themis
Anmelden
BVerwG·1 B 11/12, 1 B 11/12 (1 C 17/12)·25.07.2012

Voraussetzungen für Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAusländerrechtAufenthaltsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25a Abs.1 AufenthG wurde vom Bundesverwaltungsgericht als zulässig und begründet angesehen. Das Gericht hat die Revision gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision soll insbesondere klären, wie die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des §5 Abs.1 AufenthG auf §25a Abs.1 anzuwenden sind.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin stattgegeben; Revision nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung der Voraussetzungen des §25a Abs.1 AufenthG zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

2

Bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §25a Abs.1 AufenthG sind die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des §5 Abs.1 AufenthG zu prüfen und in Zweifelsfällen rechtlich zu klären.

3

Eine Beschwerde gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung über die Gewährung einer Aufenthaltserlaubnis ist begründet, wenn die maßgeblichen Vorschriften über die Erteilungsvoraussetzungen fehlerhaft angewandt wurden.

Relevante Normen
§ 5 Abs 1 AufenthG 2004§ 25a Abs 1 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 25a Abs. 1 AufenthG§ 5 Abs. 1 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, 27. März 2012, Az: 4 LB 12/11, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 AufenthG geben, insbesondere in Bezug auf die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG.