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BVerwG·1 B 11/10, 1 B 11/10 (1 C 16/10)·06.09.2010

Aufenthaltsrecht nach rückwirkender Aufhebung der Einbürgerung; Revisionszulassung

Öffentliches RechtAusländerrechtStaatsangehörigkeitsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine Entscheidung des Hessischen VGH zur Folge einer nachträglichen Aufhebung seiner Einbürgerung. Zentral ist, ob der Betroffene bei ex-tunc-Rücknahme als "ehemaliger Deutscher" i.S.v. § 38 AufenthG gilt und welche Wirkung dies auf zuvor erteilte Aufenthaltstitel (insbesondere Niederlassungserlaubnis) hat. Das BVerwG gab der Beschwerde statt und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu, um diese Fragen zu klären.

Ausgang: Beschwerde des Klägers als begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei rückwirkender (ex tunc) Aufhebung der Einbürgerung ist zu prüfen, ob der Betroffene als "ehemaliger Deutscher" im Sinn des § 38 Aufenthaltsgesetz zu behandeln ist.

2

Die Aufhebung der Einbürgerung mit Rückwirkung kann den Bestand, das Wiederaufleben oder die Anspruchslage hinsichtlich zuvor erteilter Aufenthaltstitel (z. B. Niederlassungserlaubnis) berühren und ist gesondert zu beurteilen.

3

Die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist zuzulassen, wenn die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat und Klarstellungen des Bundesverwaltungsgerichts zu rechtlich bedeutsamen Fragen des Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsrechts erforderlich sind.

4

Bei der Prüfung der aufenthaltsrechtlichen Folgen einer rückwirkenden Einbürgerungsaufhebung sind die einschlägigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes vorrangig zu berücksichtigen und materiell-rechtlich zu klären.

Relevante Normen
§ 38 AufenthG 2004§ 26 Abs 4 AufenthG 2004§ 132 Abs 2 Nr 1 VwGO§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 38 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 18. Februar 2010, Az: 9 A 2080/09, Beschluss

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2

Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob ein Ausländer, dessen Einbürgerung ex tunc zurückgenommen wurde, ein ehemaliger Deutscher im Sinne des § 38 AufenthG ist bzw. ob der Aufenthaltstitel, den der Ausländer vor der Einbürgerung innehatte, im Fall einer rückwirkenden Aufhebung der Einbürgerung fortgilt oder "wiederauflebt" oder sich auf einen Anspruch auf Wiedererteilung eines solchen Aufenthaltstitels (hier: Niederlassungserlaubnis) auswirkt.