Assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; Verletzung von Mitteilungspflichten; Verpflichtungserklärung gegenüber der Ausländerbehörde; Revisionszulassung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverwaltungsgericht gab die Beschwerde für zulässig und begründet und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitpunkt ist, ob eine Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde über §82 AufenthG hinaus Mitteilungspflichten begründen kann und welche Folgen eine Verletzung solcher Offenbarungspflichten für Rechte aus Art.6 ARB 1/80 hat. Der Senat will diese Fragen klären.
Ausgang: Beschwerde als begründet stattgegeben; Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Klärung assoziationsrechtlicher Mitteilungspflichten zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß §132 Abs.2 Nr.1 VwGO zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Eine gegenüber der Ausländerbehörde abgegebene Erklärung kann über die in Gesetzesnormen wie §82 AufenthG geregelten Pflichten hinaus Mitteilungspflichten begründen.
Die Verletzung einer gegenüber der Ausländerbehörde begründeten Offenbarungs- oder Mitteilungspflicht kann sich auf die Begründung, das Bestehen oder die Geltendmachung von Rechten aus assoziationsrechtlichen Regelungen (z. B. Art.6 ARB 1/80) auswirken.
Bei der Bewertung der Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung sind nationale verwaltungsrechtliche Maßstäbe und die Vorgaben des einschlägigen Assoziationsrechts gemeinsam zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. Februar 2012, Az: 9 A 1864/10, Beschluss
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Fall kann dem Senat Gelegenheit zur Klärung der Fragen geben, ob - über § 82 AufenthG hinaus - durch eine entsprechende Erklärung des Ausländers gegenüber der Ausländerbehörde Mitteilungspflichten begründet werden können und welche Folgen sich ggf. an eine Verletzung einer solchen Offenbarungspflicht im Hinblick auf die Begründung von Rechten aus Art. 6 ARB 1/80 knüpfen.