Bestimmung des zuständigen Gerichts im Asylverfahren
KI-Zusammenfassung
Das BVerwG bestimmte das Verwaltungsgericht Hamburg als örtlich zuständiges Gericht in einem Asyl-Eilverfahren, nachdem das VG Hamburg die Frage zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen hatte. Die Vorinstanz hatte unterschiedliche Zuständigkeiten für mehrere Antragsteller geprüft (§ 52 VwGO). Der Senat hielt die Bestimmung des VG Hamburg für zweckmäßig und stützte sich auf seine gefestigte Rechtsprechung.
Ausgang: Das BVerwG bestimmt das Verwaltungsgericht Hamburg als örtlich zuständiges Gericht für das streitgegenständliche Asyl-Eilverfahren.
Abstrakte Rechtssätze
Das Bundesverwaltungsgericht kann nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO das örtlich zuständige Verwaltungsgericht bestimmen, wenn die Vorinstanz die Frage der örtlichen Zuständigkeit anruft.
Bei mehreren Anträgen oder Antragstellern mit unterschiedlichen örtlichen Bezügen kann eine Zuständigkeitsbestimmung erforderlich werden; dabei sind die einschlägigen Tatbestände des § 52 VwGO zu prüfen (insb. Nr. 2, Nr. 3, Nr. 5).
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts erfolgt nach einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls und richtet sich nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats.
Bei Asyl-Eilverfahren ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit nach den speziellen Verweisnormen des § 52 VwGO zu lösen und kann eine Festlegung durch das Bundesverwaltungsgericht geboten und zweckmäßig sein.
Vorinstanzen
vorgehend VG Hamburg, 19. Juni 2020, Az: 7 AE 2273/20, Beschluss
Tenor
Das Verwaltungsgericht Hamburg wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 19. Juni 2020 das Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts angerufen. Für den Antrag der in Griechenland aufhältigen Antragstellerin zu 1 (nach dem Erkenntnisstand des anrufenden Gerichts im Eilverfahren die Schwester der Antragsteller zu 2 und 3), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ersuchen Griechenlands auf Übernahme ihres Asylverfahrens stattzugeben und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, sei das Verwaltungsgericht Ansbach gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2, Nr. 3 Satz 3, Nr. 5 VwGO zuständig, für den entsprechenden Antrag der Antragsteller zu 2 und 3, die in Hamburg wohnhaft sind und von denen der Antragsteller zu 3 über eine bis zum Mai 2021 gültige Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft verfügt, sei hingegen gemäß § 52 Nr. 2 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO das Verwaltungsgericht Hamburg zuständig, so dass es einer Zuständigkeitsbestimmung nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO bedürfe. Nach den Grundsätzen, die der Senat in gefestigter Rechtsprechung für diese Fallkonstellation aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - 1 AV 2.19 -, vom 16. September 2019 - 1 AV 4.19 -, vom 25. September 2019 - 1 AV 5.19 - und vom 10. Februar 2020 - 1 AV 1.20 -) und auf die zur weiteren Begründung verwiesen wird, hält es der Senat für zweckmäßig, das Verwaltungsgericht Hamburg als zuständiges Gericht zu bestimmen (so auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2020).