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BVerfG·2 BvR 991/18·12.06.2018

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Subsidiarität gegenüber fachgerichtlichem Eilrechtsschutz - hier: Möglichkeit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gem §§ 152a Abs 6 VwGO iVm § 149 Abs 1 S 2 VwGO

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG ab. Entscheidend war der Subsidiaritätsgrundsatz: Die Beschwerdeführer hatten vorhandene fachgerichtliche Eilmittel nicht ausgeschöpft. Insbesondere unterblieb ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 152a Abs. 6 iVm § 149 Abs. 1 S. 2 VwGO. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Anordnung wegen Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes als unzulässig verworfen; fachgerichtlicher Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht gestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass der Verfassungsgerichtsbeschwerdeführer alle ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zur Erlangung vorläufigen Eilrechtsschutzes ausschöpft, bevor er eine einstweilige Anordnung beim Bundesverfassungsgericht beantragt.

2

Subsidiarität umfasst nicht nur die Rechtswegerschöpfung, sondern auch das Ergreifen konkreter fachgerichtlicher Eilinstrumente, sofern diese nach Lage der Sache geeignet erscheinen.

3

Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen möglichen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 152a Abs. 6 iVm § 149 Abs. 1 S. 2 VwGO nicht gestellt hat.

4

Wird ein zur vorläufigen Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung geeignetes fachgerichtliches Eilverfahren nicht in Anspruch genommen, kann das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf einstweilige Anordnung verwerfen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG§ 90 Abs 2 S 1 BVerfGG§ 149 Abs 1 S 2 VwGO§ 152a Abs 6 VwGO§ 32 Abs. 1 BVerfGG§ 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Vorinstanzen

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 9. April 2018, Az: 3 A 2512/16 Z.A., Beschluss

vorgehend VG Wiesbaden, 18. August 2016, Az: 3 K 1450/15.WI.A, Urteil

vorgehend VG Wiesbaden, 5. November 2015, Az: 3 L 1469/15.Wl.A, Beschluss

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist derzeit im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

2

Der Grundsatz der Subsidiarität erfordert, dass ein Beschwerdeführer über das Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergreift, um den zur vorläufigen Abwehr der geltend gemachten Grundrechtsverletzung erstrebten Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfGE 68, 368 <389>; 74, 102 <113>; 104, 65 <70>; 107, 395 <414>; 112, 50 <60>).

3

Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführer haben beim Verwaltungsgerichtshof Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag haben die Beschwerdeführer offenbar nicht gestellt.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.