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BVerfG·2 BvR 987/10·14.12.2011

Anordnung der teilweisen Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) trotz Zurückweisung der Verfassungsbeschwerden - Beitrag zur Klärung einer grundsätzlichen Frage

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdeführer wurden zurückgewiesen, das BVerfG ordnete jedoch gemäß §34a Abs.3 BVerfGG die Erstattung der notwendigen Auslagen zu einem Drittel an. Begründend führte das Gericht an, die Verfahren hätten zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (Haushaltsautonomie des Bundestages). Aus Billigkeitsgründen sei daher eine anteilige Auslagenerstattung gerechtfertigt.

Ausgang: Erstattung der notwendigen Auslagen zu einem Drittel nach §34a Abs.3 BVerfGG angeordnet; Verfassungsbeschwerden in der Sache zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 34a Abs. 3 BVerfGG ermöglicht die ganz oder teilweise Erstattung notwendiger Auslagen auch bei Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde, wenn die Beschwerde zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen hat.

2

Das Vorliegen einer Entscheidung von grundsätzlicher Bedeutung kann die Billigkeit begründen, anteilige Kostenersatzquoten zuzuweisen.

3

Die Bemessung des Erstattungsumfangs richtet sich nach Billigkeitsgesichtspunkten und kann — je nach Beitrag zur rechtlichen Klärung — nur einen Teil der notwendigen Auslagen umfassen.

4

Die Geltendmachung einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Bundestages kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung darstellen, die eine Auslagenerstattung nach §34a Abs.3 BVerfGG rechtfertigt.

Relevante Normen
§ 34a Abs 3 BVerfGG§ 34a Abs. 3 BVerfGG

Vorinstanzen

vorgehend BVerfG, 7. Mai 2010, Az: 2 BvR 987/10, Einstweilige Anordnung

vorgehend BVerfG, 7. September 2011, Az: 2 BvR 987/10, Urteil

Tenor

Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu einem Drittel zu erstatten.

Gründe

1

Die Entscheidung beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerden sind zwar zurückgewiesen worden, haben aber in der Sache zur Klärung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung beigetragen (vgl. BVerfGE 36, 146 <173 f.>; 109, 190 <243 f.>). Die Frage nach der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden wird unter dem Gesichtspunkt der Rüge einer Verletzung der dauerhaften Haushaltsautonomie des Deutschen Bundestages im Sinne der Beschwerdeführer beantwortet. Es entspricht der Billigkeit, ihnen die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen in Höhe von einem Drittel zu erstatten.