Nichtannahmebeschluss: Formmangel der Vollmacht (§ 22 Abs 2 BVerfGG) - Anforderungen des Resozialisierungsgrundrechts an die Gewährung von Vollzugslockerungen
KI-Zusammenfassung
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Vertreterin den Nachweis ihrer Bevollmächtigung nach § 22 Abs. 2 BVerfGG trotz Fristsetzung nicht in der geforderten Form erbracht hat. Vorgelegte Kopie bezog sich nur auf das fachgerichtliche Verfahren. Das Gericht hat die inhaltliche Rüge zum Resozialisierungsgrundrecht nicht entschieden. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde wegen unzureichendem Vollmachtsnachweis nach § 22 Abs. 2 BVerfGG als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn der Vertreter die Bevollmächtigung nicht in der von § 22 Abs. 2 BVerfGG geforderten Weise nachweist.
Die Vorlage einer Vollmachtskopie, die sich ausschließlich auf das fachgerichtliche Verfahren bezieht, genügt nicht als Nachweis der Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren.
Erfüllt der Vertreter die ihm gesetzte Nachfrist zur Vorlage des Vollmachtsnachweises nicht, kann dies zur Verwerfung der Beschwerde wegen Formmangels führen.
Das Resozialisierungsgrundrecht erfordert bei Entscheidungen über Vollzugslockerungen die Berücksichtigung der bevorstehenden Entlassung und der individuellen Umstände; eine pauschale Versagung mit dem Hinweis auf Therapiebedürftigkeit kann verfassungsrechtlich zu beanstanden sein.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 5. April 2019, Az: Vollz (Ws) 2/19, Beschluss
vorgehend LG Saarbrücken, 9. Januar 2019, Az: S II StVK 13 Js 3/14 (1072/18), Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, da die Vertreterin des Beschwerdeführers den Nachweis ihrer Bevollmächtigung für das verfassungsgerichtliche Verfahren trotz des Hinweises im Schreiben vom 6. Juni 2019 unter dreiwöchiger Fristsetzung nicht in einer den Anforderungen des § 22 Abs. 2 BVerfGG genügenden Weise geführt hat. Die lediglich in Kopie vorgelegte Vollmacht bezieht sich allein auf das fachgerichtliche Verfahren.
Demnach kam es nicht darauf an, dass der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Vollzugsplan und die angegriffenen Beschlüsse das Resozialisierungsgrundrecht des Beschwerdeführers insoweit nicht angemessen berücksichtigt haben, als ihm trotz seiner kurz bevorstehenden Entlassung unter Ausblendung der für ihn sprechenden Gesichtspunkte jede Vollzugslockerung mit pauschalem Hinweis auf seine fortdauernde Therapiebedürftigkeit versagt worden ist (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 21. September 2018 - 2 BvR 1649/17 -, Rn. 25 ff. m.w.N.) und der Beschwerdeführer insoweit auch über ein Feststellungsinteresse verfügte.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.