Nichtannahmebeschluss: Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung sowie Verwerfung eines offensichtlich unbegründeten Ablehnungsgesuchs
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer stellte ein Ablehnungsgesuch gegen Richter des BVerfG und erhob Verfassungsbeschwerde. Das Ablehnungsgesuch wurde als offensichtlich unzulässig verworfen, weshalb die betroffenen Richter nicht ausgeschlossen waren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Das Gericht verzichtete gemäß §93d Abs.1 Satz3 BVerfGG auf weitere Begründung; der Beschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als offensichtlich unzulässig verworfen; Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts ist offensichtlich unzulässig, wenn seine Begründung offenkundig ungeeignet ist, einen Ausschließungsgrund zu begründen.
Bei offensichtlicher Unzulässigkeit kann das Ablehnungsgesuch durch Sachentscheidung verworfen werden, ohne dass eine dienstliche Stellungnahme der abgelehnten Richter erforderlich ist.
Die Richter, gegen die ein offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch gerichtet ist, sind von der Entscheidung über dieses Gesuch nicht ausgeschlossen.
Eine Verfassungsbeschwerde kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen werden; entsprechende Nichtannahmebeschlüsse sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bochum, 29. März 2021, Az: I-7 T 334/20, Beschluss
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen die Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts kann mit der Sachentscheidung erfolgen, weil das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Auch sind sie von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>). Offensichtlich unzulässig ist ein Ablehnungsgesuch, wenn dessen Begründung offensichtlich ungeeignet ist, den Ausschluss zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 133, 377 <406>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 6. Oktober 2020 - 2 BvC 32/19 -, Rn. 8; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. November 2020 - 1 BvR 2318/19 -, Rn. 16). Das ist hier der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.