Erfolgloser Eilantrag auf sofortige Haftentlassung bei laufendem fachgerichtlichen Verfahren über Strafaussetzung einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Der wegen zweifachen Mordes Verurteilte beantragt per einstweiliger Anordnung seine sofortige Haftentlassung, während die fachgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung nach §57a StGB anhängig ist. Das BVerfG lehnt den Antrag ab, weil das begehrte Ergebnis über die Hauptsache hinausgeht und die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nicht substantiiert dargelegt wurden. Ferner fehlt eine notwendige Folgenabwägung bei offenem Ausgang der Hauptsache.
Ausgang: Eilantrag auf sofortige Haftentlassung als unzulässig verworfen, da das Begehren über die Hauptsache hinausgeht und die Voraussetzungen nicht substantiiert dargetan sowie keine Folgenabwägung vorgenommen wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur bei dringendem Bedarf zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl zulässig; aufgrund der weitreichenden Folgen ist ein strenger Maßstab anzulegen.
Ein Antrag auf einstweilige Anordnung ist unzulässig, soweit er Maßnahmen begehrt, die über das in der Hauptsache verfolgte Rechtsschutzbegehren hinausgehen.
Der Antragsteller hat bei einem Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG die Voraussetzungen der einstweiligen Anordnung substantiiert darzulegen; die allgemeinen Gründe der Verfassungswidrigkeit sind hierfür im Eilverfahren nur in Ausnahmefällen zu prüfen.
Die Gründe für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme sind im Eilverfahren grundsätzlich außer Betracht zu lassen, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde wäre in der Hauptsache von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
Bei offenem Ausgang der Hauptsache ist vom Antragsteller darzulegen und zu begründen, welche Folgen es hätte, wenn die einstweilige Anordnung ergeht, aber die Hauptsache scheitert, bzw. wenn keine Eilmaßnahme ergeht, die Hauptsache aber Erfolg hätte; diese Folgenabwägung ist für die Entscheidung über die Eilmaßnahme maßgeblich.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend OLG Koblenz, 29. April 2021, Az: 2 Ws 162/21, Beschluss
vorgehend LG Koblenz, 22. Januar 2021, Az: 7a StVK 58/20, Beschluss
nachgehend BVerfG, 24. Februar 2023, Az: 2 BvR 117/20, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der auf die sofortige Haftentlassung gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, den der wegen zweifachen Mordes verurteilte Beschwerdeführer in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen die fachgerichtliche Ablehnung der Strafaussetzung seiner lebenslangen Freiheitsstrafe erhebt, ist abzulehnen.
1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 <3>; 82, 310 <312>; 94, 166 <216 f.>; 104, 23 <27>; 106, 51 <58>; 143, 65 <87 Rn. 34>).
a) Beantragt ein Beschwerdeführer im Wege der einstweiligen Anordnung Maßnahmen, die über das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache hinausgehen, ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen (vgl. BVerfGE 7, 99 <105>; 14, 192 <193>; 16, 220 <226>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. November 2019 - 2 BvR 882/19 -, Rn. 27).
b) Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört außerdem die substantiierte Darlegung aller Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, Rn. 9).
2. Diesen Anforderungen genügt der vorliegende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht.
a) Die mit der einstweiligen Anordnung begehrte, zumindest vorübergehende Entlassung des Beschwerdeführers aus der Haft geht über das im Hauptverfahren verfolgte Rechtsschutzbegehren hinaus. Die mit seiner Verfassungsbeschwerde begehrte Aufhebung der die Strafaussetzung gemäß § 57a StGB ablehnenden Beschlüsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts hätte nicht die unmittelbare Freilassung des Beschwerdeführers zur Folge, sondern nur die erneute fachgerichtliche Entscheidung über die Strafaussetzung.
b) Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat die beantragte einstweilige Anordnung außerdem nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG entsprechend begründet. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 <43 f.>; 103, 41 <42>; 118, 111 <122>; 140, 225 <226 Rn. 7>; 154, 1 <10 Rn. 25>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn einerseits eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, und andererseits die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 <371>; 129, 284 <298>; 132, 195 <232 f. Rn. 87>; 140, 225 <226 f. Rn. 7>; 154, 1 <10 Rn. 25>; stRspr). Auch wenn durch die Darlegungen in der Verfassungsbeschwerdeschrift dargetan ist, dass die Verfassungsbeschwerde weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist, hätte der Beschwerdeführer sich zu der gebotenen Folgenabwägung verhalten müssen. Daran fehlt es. Stattdessen beschränkt er sich auf den Hinweis, die begehrte einstweilige Anordnung sei zu erlassen, um den anhaltenden Eingriff in seine Grundrechte abzuwehren.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.