Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Hauptsache derzeit offensichtlich unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte den Eilantrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde derzeit offensichtlich unzulässig ist mangels erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses. Das Verwaltungsgericht hatte die noch am späten Abend eingereichten Ausführungen berücksichtigt, sodass keine Gehörsverletzung dargetan ist. Eine Folgenabwägung unterblieb daher.
Ausgang: Eilantrag auf einstweilige Anordnung verworfen, da die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).
Abstrakte Rechtssätze
Eine einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wird nicht erlassen, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, insbesondere wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses.
Fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, bleibt für eine Abwägung der Folgen kein Raum; der Eilantrag ist mangels Aussicht auf Erfolg zurückzuweisen.
Die Berücksichtigung nachreichender Vortragseingaben durch das Gericht kann die Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entkräften, wenn ersichtlich ist, dass diese Vorbringen in die Entscheidung eingeflossen sind.
Die Gewährung einer Nachfrist zur Begründung kann dazu führen, dass die strenge viertägige Berechnung der Frist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Einzelfall offenbleibt.
Vorinstanzen
vorgehend VG Potsdam, 23. Juli 2024, Az: 2 L 647/24.A, Beschluss
vorgehend VG Potsdam, 22. Juli 2024, Az: 2 L 647/24.A, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde derzeit offensichtlich unzulässig ist. Denn ausgehend von dem bisherigen Vortrag des Antragstellers fehlt ihm das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Antragstellers aus dem Schriftsatz vom 22. Juli 2024, Eingang bei Gericht um 23:45 Uhr, jedenfalls seinem am Folgetag, dem 23. Juli 2024, erlassenen Beschluss nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO analog zugrunde gelegt. Dass vor diesem Hintergrund Vorbringen des Antragstellers nach wie vor unberücksichtigt geblieben wäre, sodass er auf mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG unvereinbare Weise in seinen Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten wäre oder sein Anspruch auf rechtliches Gehör verkürzt worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Nachdem der Antragsteller von vornherein lediglich eine Nachfrist zur Begründung seines Rechtsmittels bis zum Ablauf des 22. Juli 2024 verlangt hatte und ihm diese im Ergebnis eingeräumt worden ist, kann im Übrigen dahinstehen, wie die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 166 <207>) ergebende strenge Frist für die Rechtsmittelbegründung von (weiteren) vier Tagen im vorliegenden Einzelfall zu berechnen ist.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.