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BVerfG·2 BvR 946/19·05.04.2022

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BVerfG setzte den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit in einem Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € fest. Die Festsetzung erfolgte nach § 37 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG und entspricht dem Doppelten des gesetzlichen Mindestwerts. Das Gericht sah keine besonderen Bedeutungselemente oder erhöhten Umfang bzw. Schwierigkeit der Tätigkeit. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Ausgang: Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt (doppelter gesetzlicher Mindestwert); Entscheidung unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist § 37 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 1 RVG anzuwenden.

2

Wenn weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang oder Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit besondere Merkmale aufweisen, ist der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen.

3

Eine darüber hinausgehende Erhöhung des Gegenstandswerts setzt konkrete Anhaltspunkte für besondere Bedeutung, erhöhten Umfang oder außergewöhnliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit voraus.

4

Die Festsetzung des Gegenstandswerts durch das Bundesverfassungsgericht ist unanfechtbar.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG§ 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG

Vorinstanzen

vorgehend AG Düsseldorf, 12. Dezember 2018, Az: 37 C 328/18, Urteil

vorgehend BVerfG, 21. Januar 2022, Az: 2 BvR 946/19, Stattgebender Kammerbeschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 Euro (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

2

Danach war der Gegenstandswert auf das Doppelte des gesetzlichen Mindestwerts festzusetzen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen im vorliegenden Fall Besonderheiten auf, die Anlass zur Festsetzung eines höheren Wertes geben.

3

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.