Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar - kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art 3 GG oder Art 1 GG
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung/Anwendung von § 86a StGB durch die Staatsanwaltschaft und macht einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art. 1 bzw. Art. 3 GG geltend. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung keine Verletzung i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG nachvollziehbar darlegt. Zudem fehlen möglicherweise die zur Substantiierung erforderlichen Unterlagen der Staatsanwaltschaft.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiiert dargetaner Rechtsverletzung/kein Anspruch aus Art.1 oder Art.3 GG nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen)
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründung eine Verletzung von Rechten i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar darlegt.
Aus Art. 1 GG und Art. 3 GG lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf die Vollziehung von Gesetzen (allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch) herleiten.
Die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG erfordern, dass wesentliche behauptete Maßnahmen durch vorgelegten Schriftverkehr und konkrete Tatsachen hinreichend belegt werden.
Allein behauptete Verfassungsrechtsverletzungen ohne darlegungsfähige und vorgelegte Beweismittel (z. B. Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft) genügen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.
Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. BVerfGE 132, 195 <235 Rn. 95>). Offenbleiben kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz bestehen.
Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.