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BVerfG·2 BvR 943/18·19.07.2018

Nichtannahmebeschluss: Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar - kein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art 3 GG oder Art 1 GG

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfassungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer rügt die Auslegung/Anwendung von § 86a StGB durch die Staatsanwaltschaft und macht einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch aus Art. 1 bzw. Art. 3 GG geltend. Das BVerfG nimmt die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an, weil die Begründung keine Verletzung i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG nachvollziehbar darlegt. Zudem fehlen möglicherweise die zur Substantiierung erforderlichen Unterlagen der Staatsanwaltschaft.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde mangels substantiiert dargetaner Rechtsverletzung/kein Anspruch aus Art.1 oder Art.3 GG nicht zur Entscheidung angenommen (verworfen)

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfassungsbeschwerde wird nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nur zur Entscheidung angenommen, wenn die Begründung eine Verletzung von Rechten i.S.v. § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar darlegt.

2

Aus Art. 1 GG und Art. 3 GG lässt sich kein allgemeiner Anspruch auf die Vollziehung von Gesetzen (allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch) herleiten.

3

Die Substantiierungsanforderungen des § 23 Abs. 1 S. 2 und § 92 BVerfGG erfordern, dass wesentliche behauptete Maßnahmen durch vorgelegten Schriftverkehr und konkrete Tatsachen hinreichend belegt werden.

4

Allein behauptete Verfassungsrechtsverletzungen ohne darlegungsfähige und vorgelegte Beweismittel (z. B. Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft) genügen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 1 GG§ Art 3 Abs 1 GG§ 90 Abs 1 BVerfGG§ 93a Abs. 2 BVerfGG§ 90 Abs. 1 BVerfGG§ Art. 1 GG

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist.

2

Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen. Der Beschwerdeführer macht der Sache nach einen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch geltend. Ein solcher lässt sich allerdings für ihn weder aus Art. 1 GG noch aus Art. 3 GG ableiten (vgl. BVerfGE 132, 195 <235 Rn. 95>). Offenbleiben kann daher, ob unter dem Gesichtspunkt des Willkürverbotes (Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken gegen die Auslegung von § 86a StGB und insbesondere des Begriffs "Verwenden" durch die Staatsanwaltschaft Frankenthal/Pfalz bestehen.

3

Auch kann offenbleiben, ob die Verfassungsbeschwerde, die keinerlei Schriftverkehr der Staatsanwaltschaft vorlegt, den Substantiierungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 und § 92 BVerfGG genügt.

4

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

5

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.