Nichtannahmebeschluss: Zur Vereinbarkeit des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (juris: ThUG) mit Art 3 Abs 1 GG - hier: Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Selbstbetroffenheit des Beschwerdeführers sowie unzureichender Substantiierung
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer in Sicherungsverwahrung rügt die Vereinbarkeit des Therapieunterbringungsgesetzes (ThUG) mit Art. 3 Abs. 1 GG und beantragt Freilassung. Das BVerfG erklärt die Verfassungsbeschwerde für unzulässig, da der Beschwerdeführer nicht selbst vom Anwendungsbereich des Gesetzes betroffen ist und die Subsidiarität fehlt. Zudem fehlt eine substantielle Darlegung einer Gleichheitsverletzung; behauptete Mängel der Vollzugsbedingungen sind fachgerichtlich zu prüfen.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde des Sicherungsverwahrten als unzulässig verworfen wegen fehlender Selbstbetroffenheit und unzureichender Substantiierung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer selbst betroffen ist; eine bloße allgemeine Rechtskritik genügt nicht.
Eine Ausnahme zur fehlenden Selbstbetroffenheit besteht nur, wenn der Beschwerdeführer nachweist, dass er durch den vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossenen Personenkreis ungleich behandelt wird und dadurch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt ist.
Fehlende oder unzureichende Substantiierung der behaupteten Grundrechtsverletzung führt zur Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde; pauschale oder unkonkrete Vorbringen genügen nicht.
Beanstandungen, die die konkrete Ausgestaltung des Vollzugs betreffen und nicht auf eine gesetzliche Ungleichbehandlung zurückzuführen sind, sind vorrangig vor den Fachgerichten zu verfolgen und machen eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz nicht begründet.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen, insbesondere gegen das als Art. 5 erlassene Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter (ThUG) (BGBl I 2010, S. 2300 <2305>). Er befindet sich derzeit in Sicherungsverwahrung, die im Jahre 2003 zusammen mit seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren angeordnet wurde. Er ist der Auffassung, dass das Therapieunterbringungsgesetz unter anderem gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Ihm und anderen Sicherungsverwahrten würde die Freiheit weiterhin unter Gefängnisbedingungen entzogen, während nach dem Therapieunterbringungsgesetz untergebrachte Personen in geeigneten geschlossenen Einrichtungen unter Bedingungen leben würden, die klar von der Freiheitsstrafe abgegrenzt seien. Der Beschwerdeführer beantragt seine sofortige Freilassung aus der Sicherungsverwahrung.
II.
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie den Subsidiaritätsanforderungen nicht genügt (§ 90 BVerfGG). Der Beschwerdeführer ist durch das Therapieunterbringungsgesetz nicht selbst betroffen.
Nach § 1 Abs. 1 findet das Therapieunterbringungsgesetz nur auf Personen Anwendung, die nicht länger in der Sicherungsverwahrung untergebracht werden können, weil ein Verbot rückwirkender Verschärfung im Recht der Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen ist. Zu diesem Personenkreis gehört der Beschwerdeführer nicht.
Zwar kann ein Betroffener grundsätzlich auch gegen eine gesetzliche Regelung Verfassungsbeschwerde erheben, deren Adressat er nicht ist. Das setzt jedoch voraus, dass er vom Anwendungsbereich der Vorschrift unter Verstoß gegen den Gleichheitssatz ausgenommen ist (BVerfGE 29, 268 <273>).
Die Verfassungsbeschwerde enthält insoweit jedoch keinen substantiierten Vortrag. Sie begründet weder, weshalb die Begrenzung des Anwendungsbereichs des Therapieunterbringungsgesetzes auf sogenannte Altfälle gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll, noch lässt sich ihr entnehmen, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Personenkreis, der unter das Therapieunterbringungsgesetz fällt, dadurch benachteiligt würde. Auch dem Beschwerdeführer sind während der Sicherungsverwahrung im Rahmen eines sinnvollen Behandlungsvollzugs, der sich von der Freiheitsstrafe abgrenzt, Resozialisierungsangebote, insbesondere Therapie- oder Arbeitsmöglichkeiten anzubieten (vgl. BVerfGE 109, 133 <153>).
Soweit die Ausgestaltung seiner Vollzugsbedingungen diesen Anforderungen nicht entsprechen sollte, wofür der Beschwerdeführer wiederum nichts vorträgt, beruhte dies nicht auf einer Ungleichbehandlung durch das Therapieunterbringungsgesetz, sondern auf der Art und Weise des Vollzugs. Diese könnte der Beschwerdeführer fachgerichtlich überprüfen lassen.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.