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BVerfG·2 BvR 934/19·05.02.2026

Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtVerfassungsbeschwerdeverfahrenSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 5.2.2026 den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt. Gegenstand der Entscheidung war die Bemessung des Gegenstandswerts zur Grundlage anwaltlicher Vergütungs- und Kostenfragen. Der Beschluss trifft eine verbindliche Feststellung des Gegenstandswerts für das Verfahren.

Ausgang: Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit auf 200.000 € durch Beschluss des BVerfG

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Bundesverfassungsgericht kann im Verfahren über Verfassungsbeschwerden den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit verbindlich festsetzen.

2

Der festgesetzte Gegenstandswert bildet die maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Abrechnung anwaltlicher Gebühren und für kostenrechtliche Folgerungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren.

3

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt durch Beschluss und ist im Tenor der Entscheidung auszuweisen.

4

Der im verfassungsgerichtlichen Verfahren festgesetzte Gegenstandswert kann von den in vorangegangenen Instanzen angesetzten Werten abweichen und gilt für die Gebührenberechnung im jeweiligen Verfahren.

Relevante Normen
§ 90 BVerfGG§ 14 Abs 1 RVG§ 37 Abs 2 S 2 RVG

Vorinstanzen

vorgehend BAG, 25. Oktober 2018, Az: 8 AZR 501/14, Urteil

vorgehend BVerfG, 29. September 2025, Az: 2 BvR 934/19, Beschluss

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 200.000 € (in Worten: zweihunderttausend Euro) festgesetzt.