Nichtannahmebeschluss: Missbräuchlichkeit der Einlegung einer offensichtlich unsubstantiierten Verfassungsbeschwerde - Wiederholungsfall - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr iHv 2600 Euro
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer legte eine Verfassungsbeschwerde vor, die das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung annimmt. Zentrale Frage war, ob die Eingabe die nach §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG erforderliche Begründung enthält. Das Gericht hielt die Rügen für offensichtlich unsubstanziiert und damit unzulässig und sah von weiterer Begründung ab. Wegen wiederholter substanzloser Beschwerden wurde eine Missbrauchsgebühr von 2.600 € auferlegt.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; unzulässig mangels genügender Begründung; Missbrauchsgebühr 2.600 € auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie die den Anforderungen an die Begründung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 92 BVerfGG entsprechenden Ausführungen nicht enthält.
Das Bundesverfassungsgericht nimmt eine Beschwerde nicht zur Entscheidung an, wenn die vorgebrachten Rügen offensichtlich ohne verfassungsrechtliche Substanz und aussichtslos sind.
Bei wiederholter Einlegung offensichtlich unsubstanziierter Verfassungsbeschwerden kann dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr auferlegt werden, um die Arbeitsfähigkeit des Gerichts und den Rechtsschutz Dritter zu sichern.
Bei offensichtlicher Substanzlosigkeit der Verfassungsbeschwerde kann das Gericht nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer weitergehenden Entscheidungsbegründung absehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 18. Juli 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 18. Juli 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 16. Juni 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 7. Juni 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 6. Juni 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 25. Mai 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 24. Mai 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 5. April 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 2. März 2016, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 26. Oktober 2015, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 5. Oktober 2015, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 10. September 2015, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 30. Juli 2015, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 16. April 2015, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 1. April 2015, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 24. März 2015, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 10. Dezember 2014, Az: 9 U 16/09, Beschluss
vorgehend OLG Frankfurt, 20. November 2014, Az: 9 U 16/09, Beschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Begründung unzulässig ist. Auf den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt es daher nicht an.
Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 34 Abs. 2 BVerfGG eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 2.600 € (in Worten: zweitausendsechshundert Euro) auferlegt.
Gründe
Die mit der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen sind ohne jede verfassungsrechtliche Substanz, und die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts ist deshalb für den Beschwerdeführer erkennbar offensichtlich aussichtslos. Auf die möglichen Konsequenzen substanzloser Verfassungsbeschwerden ist der Beschwerdeführer nicht nur in zahlreichen Beschlüssen hingewiesen worden, sondern es wurde bereits mehrfach gegen ihn eine Missbrauchsgebühr verhängt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Januar 2014 - 1 BvR 3127/13 -; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juni 2014 - 2 BvR 309/14 -; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. April 2015 - 1 BvR 541/15 -; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Dezember 2016 - 1 BvR 2715/16 -). Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass es durch eine derart sinnentleerte Inanspruchnahme seiner Arbeitskapazität bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert wird und dadurch anderen Rechtsuchenden den ihnen zukommenden Grundrechtsschutz nur verzögert gewähren kann (vgl. BVerfGK 3, 219 <222>; 6, 219 <219 f.>; 10, 94 <97>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 19. Dezember 2016 - 2 BvR 374/16 -, juris).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.