Ablehnung eines Antrags auf Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren
KI-Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer beantragte nach erfolglosem Verfassungsbeschwerdeverfahren die Erstattung notwendiger Auslagen. Das BVerfG verweist auf § 34a Abs. 3 BVerfGG, wonach eine solche Erstattung auch nachträglich möglich ist, stellt jedoch fest, dass hierfür besondere Billigkeitsgründe erforderlich sind. Solche Gründe wurden nicht vorgetragen, weshalb der Antrag abgelehnt und die Entscheidung unanfechtbar ist.
Ausgang: Antrag auf Erstattung notwendiger Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren mangels vorgetragener besonderer Billigkeitsgründe abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 34a Abs. 3 BVerfGG ermöglicht die Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen bei erfolglosen Verfassungsbeschwerden auch nachträglich.
Die Anordnung der Auslagenerstattung liegt im Ermessen des Gerichts und setzt das Vorliegen besonderer Billigkeitsgründe voraus.
Fehlen in der Verfassungsbeschwerde und in einem nachträglichen Antrag substantiierte Darlegungen besonderer Billigkeitsgründe, ist die Erstattung der Auslagen abzulehnen.
Vorinstanzen
vorgehend BVerfG, 7. Juli 2025, Az: 2 BvR 931/25, Kammerbeschluss ohne Begründung
Tenor
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
Gründe
Die Anordnung der Auslagenerstattung ist nach § 34a Abs. 3 BVerfGG bei erfolglosen Verfassungsbeschwerden und auch nachträglich möglich (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>; 84, 90 <132>; 85, 109 <115>). Sie steht im Ermessen des Gerichts und setzt besondere Billigkeitsgründe voraus (vgl. BVerfGE 74, 218 <219>).
Solche wurden hier weder im Rahmen der mit Beschluss vom 7. Juli 2025 nicht zur Entscheidung angenommenen Verfassungsbeschwerde noch mit dem nachträglich gestellten Antrag auf Auslagenerstattung vorgetragen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.