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BVerfG·2 BvR 931/25·07.07.2025

Nichtannahmebeschluss ohne Begründung

Öffentliches RechtVerfassungsrechtVerfahrensrecht (Verfassungsbeschwerde)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 931/25) hat die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Der Beschluss erging ohne ergänzende Begründung und ist unanfechtbar. Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde erfolgte nicht.

Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos; Beschluss unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Kammer die Voraussetzungen für eine Annahme nicht für gegeben hält.

2

Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.

3

Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind in der Regel unanfechtbar.

4

Ein Kammerbeschluss kann als Nichtannahmebeschluss ohne weitergehende Begründung ergehen, ohne dass dadurch ein Rechtsmittel gegen die Nichtannahme eröffnet wird.

Relevante Normen
§ 93d Abs 1 S 3 BVerfGG§ 40 Abs. 3 GOBVerfG

Vorinstanzen

nachgehend BVerfG, 30. Juli 2025, Az: 2 BvR 931/25, Kammerbeschluss

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Gründe

1

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.