Nichtannahmebeschluss ohne Begründung
KI-Zusammenfassung
Das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 931/25) hat die Verfassungsbeschwerde durch Kammerbeschluss nicht zur Entscheidung angenommen. Mit der Nichtannahme wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos. Der Beschluss erging ohne ergänzende Begründung und ist unanfechtbar. Eine inhaltliche Prüfung der Beschwerde erfolgte nicht.
Ausgang: Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen; Antrag auf einstweilige Anordnung damit gegenstandslos; Beschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, wenn die Kammer die Voraussetzungen für eine Annahme nicht für gegeben hält.
Mit der Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wird ein beantragter Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 40 Abs. 3 GOBVerfG gegenstandslos.
Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind in der Regel unanfechtbar.
Ein Kammerbeschluss kann als Nichtannahmebeschluss ohne weitergehende Begründung ergehen, ohne dass dadurch ein Rechtsmittel gegen die Nichtannahme eröffnet wird.
Vorinstanzen
nachgehend BVerfG, 30. Juli 2025, Az: 2 BvR 931/25, Kammerbeschluss
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.