Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren bei derzeitiger offensichtlicher Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerinnen stellten einen Eilantrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren. Das BVerfG lehnte den Antrag ab, weil die Verfassungsbeschwerde nach derzeitiger Aktenlage offensichtlich unzulässig ist. Der Vortrag erfüllt die Begründungsanforderungen des § 23 Abs.1 S.2 i.V.m. § 92 BVerfGG nicht, da eine mögliche Grundrechtsverletzung nicht hinreichend dargelegt wurde. Eine Folgenabwägung blieb deshalb aus; weitergehende Ausführungen wurden nach § 93d Abs.1 S.3 BVerfGG unterlassen.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt; Verfassungsbeschwerde derzeit offensichtlich unzulässig, daher keine Folgenabwägung
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig, wenn die Begründung die behauptete Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend darlegt; die Anforderungen ergeben sich insbesondere aus § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 i.V.m. § 92 BVerfGG.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, wenn die Verfassungsbeschwerde nach der derzeitigen Aktenlage offensichtlich unzulässig ist; in diesem Fall bleibt eine Folgenabwägung ausgeschlossen.
Das Bundesverfassungsgericht kann gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von weiteren Begründungen absehen, wenn die Entscheidung bereits wegen offensichtlicher Unzulässigkeit getroffen wird.
Vorinstanzen
vorgehend VG Potsdam, 10. Juli 2024, Az: VG 14 L 588/24.A, Beschluss
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Verfassungsbeschwerde erweist sich im gegenwärtigen Zeitpunkt als offensichtlich unzulässig. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
Gründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Verfassungsbeschwerde sich nach derzeitiger Aktenlage als offensichtlich unzulässig erweist. Denn der bisherige Vortrag der Antragstellerinnen genügt den Begründungsanforderungen gemäß § 23 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht, da eine mögliche Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend dargelegt wurde. Für eine Folgenabwägung bleibt daher kein Raum.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.